Einziehung des PKW: Ist bei der Strafzumessung im engeren Sinne mit zu berücksichtigen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.11.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2508 Aufrufe

Dem Angeklagten wurde eine Körperverletzung und ein gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr vorgeworfen. Er wurde verurteilt. Das LG ordnete auch die Einziehung des Fahrzeugs des Angeklagten an. Dem BGH fehlte die ausreichende Berücksichtigung der Einziehung im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne: 

 

Die Einzelstrafen in den Fällen II. 2 und II. 3 der Urteilsgründe und die Entscheidung über die Einziehung des Pkw Opel Combo-C Van Corsa-C können schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer die Wechselwirkung zwischen Einziehung und Strafe nicht bedacht hat.

 Die Einziehung des Fahrzeugs hat das Landgericht - im Ansatz zutreffend - auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 Rn. 3; Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 4 StR 318/18, wistra 2019, 102). Dem Urteil ist der Wert des Pkw nicht zu entnehmen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Fahrzeug noch einen nicht unerheblichen Wert hatte und die Strafkammer bei Beachtung der dargelegten Grundsätze zu milderen Strafen gelangt wäre. Infolge des inneren Zusammenhangs zwischen Strafausspruch und Einziehung unterliegt auch die Einziehungsentscheidung der Aufhebung.

BGH Beschl. v. 14.9.2021 – 4 StR 21/21, BeckRS 2021, 29010 

 

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