KG Berlin: Zur Höhe des von einer GmbH laut Satzung zu übernehmenden Gründungsaufwands

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 12.11.2021

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 hat das KG Berlin (22 W 44/21) entschieden, dass der von einer GmbH laut Satzung zu tragende Gründungsaufwand von mehr als 10 % des Stammkapitals angemessen sein kann, wenn die GmbH über ausreichend freies Vermögen verfügt.

Vorliegend wurde eine GmbH & Co. KG in eine GmbH umgewandelt. Die neue GmbH-Satzung sah ein Stammkapital von 40.000 Euro und die Übernahme von Gründungskosten in Höhe von 10.000 Euro vor.

Grundsätzlich gilt auch bei der GmbH § 26 Abs. 2 AktG analog, d. h. aus Gläubigerschutzgründen muss der Gründungsaufwand in der Satzung festgesetzt werden. Gesetzlich ist keine feste Obergrenze vorgesehen, die Rechtsprechung geht aber regelmäßig von einer Obergrenze von 10 % des Stammkapitals aus.

Das KG Berlin spricht sich nun hier gegen eine starre Grenze aus. Der Gläubigerschutz werde zunächst allein durch die Offenlegung des Gründungsaufwands gewahrt. Überhöhte oder nicht belegte Kosten müssten zwar beschränkt werden, dies rechtfertige aber keine generelle prozentuale Obergrenze. Hier waren aufgrund des hohen Unternehmenswertes der formwechselnden KG bereits höhere Notarkosten angefallen (vgl. § 108 Abs. 3 GNotKG). Deshalb könne sich die Bestimmung des Gründungsaufwands nicht allein an der Stammkapitalziffer orientieren. Das gelte jedenfalls dann, wenn die GmbH über ausreichend freies Kapital verfüge. Im konkreten Fall verbleibe ein Betrag von fast zwei Millionen Euro, so dass keine Unterfinanzierung vorliege.

Zudem bestätigt der Senat, dass bei einem Formwechsel einer GmbH & Co. KG in eine GmbH das Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht beim Handelsregister angemeldet werden müsse. Sofern die Komplementärin aufschiebend bedingt auf die Eintragung des neuen Rechtsträgers austrete, ende die Gesellschafterstellung mit dieser Eintragung, denn zu diesem Zeitpunkt erlösche die KG in dieser Rechtsform.

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