Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe nur nach ordnungsgemäß durchgeführtem Überprüfungsverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 14.11.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1449 Aufrufe

Dass Voraussetzung für eine Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ist, dass das Überprüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, hat das OLG Karlsruhe im Beschluss vom 7.6.2021 - 18 WF 14/21 - unterstrichen und betont, dass die fristgebundene Aufforderung zur Mitwirkung an den Beteiligten nicht formlos übersandt, sondern bei Ehe- und Familienstreitsachen gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, 329 Abs. 2 S.2 ZPO zugestellt oder bei sonstigen Familiensachen gemäß § 15 Abs. 2 FamFG förmlich bekannt gegeben werden muss.

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