Kita: Aktuelles rund um Kinderbetreuung

von Sibylle Schwarz, veröffentlicht am 16.11.2021
Rechtsgebiete: Bildungsrecht|1841 Aufrufe
  • Das OLG Frankfurt am Main hat Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig nachgewiesenem Betreuungsplatz zugesprochen.
  • Die Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege sah das OVG NRW als rechtmäßig an.
  • Das VG Göttingen entschied zu Anspruch auf einen 6-stündigen Betreuungsplatz im Kindergarten.

 

* Hervorhebungen und Markierungen durch Bloggerin *

 

Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig nachgewiesenem Betreuungsplatz

Eine Mutter begehrte von dem beklagten Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, da der Landkreis ihr von März 2018 bis November 2018 trotz Bedarfsanmeldung keinen zumutbaren Betreuungsplatz für ihren einjährigen Sohn angeboten habe.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2021 entschieden:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.171,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.7.2018 zu zahlen.

Das Urteil unter dem Aktenzeichen 13 U 436/19 wurde am 28. Mai 2021 verkündet.

 

Aus der 19-seitigen Begründung [Hervorhebungen und Markierungen durch Bloggerin]:

Der Klägerin stehe, so das zuvor befasste Landgericht Darmstadt (2 O 351/18), ein Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen den Beklagten wegen Amtspflichtverletzung in Höhe von 18.633,38 € und weiteren 2.626,76 € zu.

Hiergegen hat der Beklagte im Dezember 2019 Berufung eingelegt.

Die Klägerin beantragte, die Berufung zurückzuweisen und weiterhin beantragte sie im Wege der Anschlussberufung, das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als das Landgericht keine weiteren 5.177,43 € zugesprochen hat.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in der Begründung ausgeführt:

a) Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung (§ 22 Abs. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder in Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Hiermit korrespondiert die Amtspflicht des örtlich (§ 86 SGB VIII) und sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 69 Abs. 1 SGB VIII) im Rahmen seiner die Planungsverantwortung umfassenden Gesamtverantwortung (§ 79 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 80 SGB VIII) sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberechtigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII), ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht.

Nach § 5 Abs. 1 HKJGB sind in Hessen die Landkreise, die kreisfreien Städte und die nach § 5 Abs. 2 HKJGB zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Im Ergebnis besteht hiernach eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten wird (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, 5 C 19/16). … Die entsprechende Amtspflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe besteht auch nicht etwa nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazität, sondern dieser ist aufgrund seiner Gesamtverantwortung gehalten, eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen (BVerfG, Urt. v. 21.7.2015, 1 BvF 2/13, juris Rn. 43; BGH, Urt. v. 20.10.2016, III ZR 302/15) …

 

b) Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsansicht ist vorliegend von einer rechtzeitigen Bedarfsanmeldung durch die Klägerin auszugehen.

Maßgeblich hierfür ist nämlich bereits die schriftliche Anmeldung des Betreuungsbedarfs durch die Klägerin bei der Gemeinde Ort4 vom 25.3.2017 (Anlage K 2, Anlagenband), die unmittelbar nach der Geburt des Sohnes der Klägerin und mithin rund ein Jahr vor dem Entstehen des Betreuungsbedarfs erfolgt ist.

Eine Bedarfsanmeldung setzt voraus, dass der Wille des Anspruchstellers bzw. seiner Eltern, den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII geltend zu machen, hinreichend deutlich hervortritt (VGH München Beschl. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1703) Insbesondere genügt die bloße Anmeldung bei einer Wunscheinrichtung nicht, sofern der Leistungsberechtigte nicht deutlich macht, dass der Bedarf nicht nur für diese Einrichtung, sondern allgemein angemeldet wird (BeckOGK/Etzold, 1.3.2021, SGB VIII § 24 Rn. 96).

… der Senat schließt sich insofern der zu § 24 SGB VIII ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an, wonach Sinn und Zweck des § 16 SGB I gerade ist, das bedarfsanmeldende Elternteil davor zu bewahren, mit seinem Begehren an den Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung zu scheitern. Diesem Zweck würde eine Auslegung der Regelung nicht gerecht, die es der Stelle, bei der der Antrag gestellt wurde, erlaubte, durch eine unterlassene Weiterleitung des Antrags die Leistungsgewährung zu vereiteln …

 

Das Wissen hinsichtlich des Betreuungsbedarfs der Klägerin lag aufgrund der Bedarfsanmeldung bei der Gemeinde Ort4 unzweifelhaft vor. Trotz der hiernach rechtzeitigen Bedarfsanmeldung hat der Beklagte der Klägerin keinen zumutbaren Betreuungsplatz für ihren Sohn zur Verfügung gestellt bzw. nachgewiesen.

 

Der Nachweis eines Angebotes zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nämlich nur, wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht … Der Nachweis eines Betreuungsplatzes erfordert jedoch ein aktives Handeln des Beklagten im Sinne eines Vermittelns bzw. Verschaffens … neben dem konkret individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes auch den seiner Erziehungsberechtigten in den Blick zu nehmen, wozu auch die Entfernung des Betreuungsplatzes zur Arbeitsstätte gehört

(vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, 5 C 19/16).

 

Hinsichtlich des Betreuungsplatzes in Ort2 ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die räumliche Entfernung angesichts einer Fahrzeit vom Wohnort bis zum Betreuungsplatz von rund 30 Minuten und einer Gesamtfahrzeit für eine Strecke vom Wohnort über den Betreuungsplatz bis zur Arbeitsstelle der Klägerin von rund 56 Minuten, wobei der Zeitansatz in beiden Fällen die erhebliche Verkehrsbelastung dieser Strecke in den üblichen Bring- und Abholzeiten noch nicht einmal berücksichtigt, als unzumutbar zu bewerten ist.

 

d) Dem Beklagten ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung anzulasten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat vollumfänglich anschließt, genügt für den grundsätzlich dem Geschädigten obliegenden Nachweis des Verschuldens des Amtsträgers der Beweis eines Sachverhalts, der nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge die Folgerung begründet, dass ein Beamter seine Amtspflicht schuldhaft verletzt hat. Auf dieser Grundlage besteht zugunsten des Geschädigten in Bezug auf das Verschulden des Amtsträgers ein Beweis des ersten Anscheins. Ein solcher Sachverhalt liegt vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner unbedingten Gewährleistungspflicht, einen rechtzeitig beantragten Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt (BGH, Urteil v. 20.10.2016, III ZR 302/15).

 

e) Eine Haftung des Beklagten ist auch nicht etwa nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Sinn und Zweck der Regelung des § 839 Abs. 3 BGB ist es, den Betroffenen dazu anzuhalten, in erster Linie Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, und damit den Schaden möglichst gering zu halten …

f) Der Klägerin ist durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten ein Verdienstausfallschaden entstanden. … kausal auf die Amtspflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen.

g) Der von der Klägerin geltend gemachte Verdienstausfallschaden wird vom Schutzbereich der verletzten Amtspflicht umfasst …

 

 

 

Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege rechtmäßig (aus der Pressemitteilung)

Eine Tagesmutter besitzt nicht mehr die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege, wenn sie ihren wegen schweren Kindesmissbrauchs vorbestraften Ehemann unter anderem mit Hausmeistertätigkeiten in den Betrieb einer Großtagespflegestelle einbindet. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 21. Juni 2021 entschieden (12 B 910/21) und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln (19 L 458/21) bestätigt.

Die für die Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderliche Eignung der Kindertagespflegeperson verlangt, dass diese die von ihr betreuten Kinder auch vor möglichen Schädigungen und Gefährdungen durch Dritte schützt. Damit ist es unvereinbar, dass die Antragstellerin ihren Ehemann mit Hausmeistertätigkeiten betraut hat, ohne sicherzustellen, dass diese außerhalb der Anwesenheitszeiten der Kinder erfolgen.

Der Ehemann der Antragstellerin war unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in den Jahren 1997 bis 2005 zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden.

 

 

 

Anspruch auf einen 6-stündigen Betreuungsplatz im Kindergarten

Das Verwaltungsgericht Göttingen (Niedersachsen), 2. Kammer, Beschluss vom 21. Juli 2021, 2 B 122/21, zu der Frage, ob - über den Anspruch auf vierstündige Förderung hinausgehend - eine Betreuungszeit zwischen vier und acht Stunden beansprucht werden kann.

 

Der Antrag der dreijährigen Antragstellerin,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab sofort und vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31.07. ihres Schuleintrittsjahres, einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz über werktäglich (montags bis freitags von 7.00 bis 16.00 Uhr) mindestens 9 Stunden in einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen,

hat teilweise Erfolg. Er zulässig und überwiegend begründet.

 

Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) hat ein Kind, das - wie hier die Antragstellerin seit dem 10. Mai 2021 - das 3. Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. …

Die Konkretisierung des Anspruchs auf einen Vormittagsplatz ist entfallen, da sich der zeitliche Umfang der Förderung nach der Gesetzesbegründung nach den Maßgaben des Bundesrechts richten soll … Allerdings besteht weiterhin die Pflicht, zur Gewährleistung des Mindestumfangs des Förderungsangebots für alle Kinder mindestens fünf Tagen in der Woche vormittags eine Kernzeit von mindestens vier Stunden anzubieten (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG; § 7 Abs. 4 Satz 1 NKiTaG).

Aus diesen Vorschriften des SGB VIII und des KiTaG bzw. NKiTaG [Niedersachsen] ergibt sich ein subjektiver, gerichtlich durchsetzbarer Anspruch des Kindes jedenfalls auf eine halbtägige, d.h. mindestens vierstündige Förderung. Kein Anspruch besteht auf Förderung im Umfang eines Ganztagsplatzes (acht oder neun Stunden am Tag). … lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass entgegen dem klaren Wortlaut des § 24 Abs. 3 SGB VIII ein Kind, das das 3. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf ganztägige Förderung in einer Kindertageseinrichtung haben soll.

 

Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Betreuungszeit (inzwischen) mindestens sechs Stunden betragen muss und eine halbtägige Betreuung im Umfang von mindestens vier Stunden, wie sie landesrechtlich in § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG bzw. § 7 Abs. 4 Satz 1 NKiTaG geregelt ist, nicht ausreichend ist, um den bundesrechtlichen Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu erfüllen. … Allerdings korrespondieren Regelöffnungszeiten von 8 bis 12 Uhr nicht mit den Anforderungen, die der Arbeitsmarkt an seine Beschäftigten stellt (Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 24 Rn. 34), weil sie im Falle von alleinerziehenden Elternteilen unter Berücksichtigung der Wegezeiten noch nicht einmaleine Berufstätigkeit im Umfang der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ermöglichen.

 

Angemessen Rechnung getragen wird dem Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung regelmäßig nur dann, wenn diese entsprechend dem das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzip der Wohnortnähe (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden kann (BayVGH, Urt. v. 22.7.2016 - 12 BV 15.719)

Wünschenswert ist eine fußläufige Erreichbarkeit, allerdings ist es den Kindern und damit auch ihren Eltern regelmäßig zumutbar, für den Weg zur Kindertageseinrichtung öffentliche Verkehrsmittel bzw. ihren (bereits vorhandenen) privaten PKW zu benutzen. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte dabei noch zumutbar ist, lässt sich nicht abstrakt-generell festlegen, hängt also von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ab (BayVGH, Urt. v. 22.7.2016 - 12 BV 15.719). Insofern sind neben der Entfernung das Alter des zu transportierenden Kindes, die zur Verfügung stehenden Transportmittel und Nahverkehrsanbindungen, die Aufgabenteilung in der Familie sowie die Arbeitsplätze und Arbeitszeiten der Eltern zu berücksichtigen. Ohne Besonderheiten des Einzelfalls kann eine Entfernung von 30 Minuten pro Weg (insgesamt also eine Stunde Fahrzeit) noch als zumutbar angesehen werden, stellt also die Grenze der Zumutbarkeit dar und ist damit eine Richtschnur für deren Beurteilung.

… durch Besonderheiten gekennzeichnet, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise eine längere Fahrzeit als 30 Minuten pro Wegstrecke als zumutbar anzusehen.

 

Der Förderanspruch von Dreijährigen kann im Unterschied zu dem Anspruch der unter Dreijährigen nicht alternativ durch die Vermittlung von Tagespflegepersonen erfüllt werden.

 

Die vom Antragsgegner behauptete Kapazitätserschöpfung  … der Anspruch besteht nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, sondern verpflichtet den Jugendhilfeträger dazu, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen … (… BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 5 C 19.16 …)

 

…. wonach sich die Verneinung eines Anordnungsgrundes in Fällen wie dem vorliegenden mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nichtvereinbaren ließe, weil der Antragstellerin die ihr zugestehende Förderung für die abgelaufene Zeit unwiederbringlich verloren ginge (OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 11.4.2019 - OVG 6 S 13.19)

 

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