Anwaltliche Leistung wertlos weil zu spät erbracht!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.11.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2582 Aufrufe

Dass eine anwaltliche Leistung für den Empfänger - im konkreten Fall eine andere Rechtsanwältin - wertlos sein kann und nicht zu honorieren ist, weil sie zu spät erbracht wird, war Gegenstand des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 12.10.2021 - 24 U 265/20. Das Gericht arbeitete heraus, dass sowohl dann, wenn der Anwaltsvertrag als Werkvertrag zu qualifizieren ist, die Grundsätze des absoluten Fixgeschäfts Anwendung finden können, als auch dann, wenn der Anwaltsvertrag als Dienstvertrag einzuordnen ist, die Rechtsfigur der „absoluten Fixschulden“ zur Anwendung gelangen kann, in beiden Fällen mit der Folge, dass ein Vergütungsanspruch trotz - wenn auch verspäteter - Leistungserbringung nicht besteht.

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