BGH: in eigener Falle gefangen?

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 19.11.2021
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-RechtZivilverfahrensrecht|1991 Aufrufe

Der BGH meint bekanntlich, Altkläger, das sind Wohnungseigentümer die eine Klage wegen der Störung des gemeinschaftlichen Eigentums vor dem 1.12.2020 erhoben haben, seien trotz § 9a Absatz 2 WEG prozessführungsbefugt, sofern das für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer handelnde Organ nicht mitteilt, dass diese den Rechtsstreit nicht wünscht (BGH,Urteil vom 7. Mai 2021, V ZR 299/19).

Dieses Organ wird in der Regel der Verwalter sein. Daher muss man fragen, ob er nach § 27 WEG berechtigt ist, insoweit den Willen der Gemeinschaft zu bilden. Ich selbst sehe das nicht so. Ich meine daher, die Wohnungseigentümer müssten mit der Frage befasst werden, bevor der Verwalter einem Gericht den Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mitteilt. 

Der BGH hat mit einem heute veröffentlichten Beschluss im Verfahren V ZR 106/21 mitgeteilt, Herr Kollege Mediger in der NZM und NJW und ich in ZMR 2021, 717 (719) hätten diese Rechtslage unzutreffend dargestellt. Schaut man dort nach, stimmt diese Kritik möglicherweise nicht. Wir haben nur die logischen Folgen der BGH-Entscheidung dargestellt.

Worum kann es dann gehen? Es scheint ggf. so zu sein, dass der BGH eine fehlerfreie Willensbildung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht abwarten will. Er schreibt, ob ein Beschluss der Wohnungseigentümer nichtig sei, sei für § 9b Absatz 1 WEG unerheblich. Und das stimmt.

Weiter schreibt er, man müsse eine Klage nicht aussetzen, bis die Willensbildung beendet ist. Und das stimmt wohl nicht. Denn der Verwalter ist zur Willensbildung nicht berufen und muss warten, bis die Wohnungseigentümer entschieden haben. Fehlt es an der wirksamen Willensbildung im Innenverhältnis, kann dies daher, wie der BGH konzediert, Regressansprüche des klagenden Wohnungseigentümers begründen. Ein kluger Verwalter wartet daher. Dann aber müssen auch die Gerichte warten.
 

Richtig ist, dass eine Willensbildung lange dauern kann. Diese "Falle" hat sich Karlsruhe aber selbst gestellt. Sie rechtfertigt nicht, Verwalter zu zwingen, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dort zu vertreten, wo sie es nach dem Innenverhältnis nicht dürfen. Oder?

 

 

 

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