Arbeitsgericht Bonn: Kein Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds mit aktuellem negativen PCR-Test an Betriebsräteversammlung unter Verweis auf „2G-Regelungen“

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 22.11.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|2492 Aufrufe

Betriebsratssitzungen können nach Inkrafttreten des Betriebsrätegesetzes unter bestimmten, in § 30 Abs. 2 BetrVG näher geregelten Voraussetzungen auch im Weg einer Video- oder Telefonkonferenz. Auch die Zuschaltung einzelner Teilnehmer ist dann möglich. Anders als der vor kurzem außer Kraft getretene § 129 III BetrVG verhält sich das Betriebsrätemodernisierungsgesetz nicht zu der Möglichkeit der virtuellen Durchführung von Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen und Jugend- und Auszubildendenversammlungen. Vor diesem Hintergrund ist eine neue Entscheidung des ArbG Bonn (Beschluss vom 15.11.2021 - 5 BVGa 8/21) zu sehen, die sich im einstweiligen Verfügungsverfahren zu einem möglichen Teilnahmeanspruch eines Betriebsratsmitglieds an einer präsenten Betriebsräteversammlung (§ 53 BetrVG) verhält.

Der Gesamtbetriebsrat hat die Betriebsräte zu einer in Berlin stattfindenden Betriebsräteversammlung eingeladen und darauf hingewiesen, dass die Versammlung unter „2G-Bedingungen“ durchgeführt werde. Die Antragstellerin ist stellvertretende Betriebsratsvorsitzende und begehrt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung unter Vorlage eines negativen PCR-Tests. In der Festlegung von 2G-Bedingungen liege ein unzulässiger Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte und eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen geimpften und nicht geimpften Personen.

Das ArbG Bonn hat entschieden, dass der Gesamtbetriebsrat der Antragstellerin die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung nicht mit der Begründung versagen darf, dass sie nicht gegen Covid19 geimpft bzw. von Covid19 genesen sei, wenn sie durch Vorlage eines negativen PCR-Tests, der nicht älter als 24 Stunden ist, nachweist, dass sie nicht an dem Coronavirus erkrankt ist. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Teilnahme an der Betriebsräteversammlung, da diese Teil der Ausübung ihres Betriebsratsmandates sei und damit dem Schutz des Mandats unterfalle. Die Ausübung des Betriebsratsmandates könne nicht von der Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises abhängig gemacht werden. Die derzeit geltende Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin sei hierfür keine ausreichende Grundlage. Die Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen, wie etwa Maskenpflicht auch am Sitzplatz, werde durch den Beschluss des Arbeitsgerichtes Bonn nicht eingeschränkt.

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Die LTO-Presseschau:

ArbG Bonn zu Betriebsrat und Corona: beck-community (Markus Stoffels) erläutert eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn vom 15. November, wonach Betriebsratsmitglieder mit aktuellem negativen PCR-Test nicht unter Verweis auf eine 2G-Regelungen von Versammlungen ausgeschlossen werden dürfen. 

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