BAG: Kurzarbeit Null verringert den Urlaubsanspruch

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 03.12.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2761 Aufrufe

In der mittlerweile bald zwei Jahre währenden Phase der Corona-Pandemie ist in bislang nicht gekanntem Ausmaß von der Möglichkeit der Kurzarbeit Gebrauch gemacht worden, häufig sogar in Form von Kurzarbeit Null. Das wirft einige arbeitsrechtliche Folgefragen auf, insbesondere diejenige, welche Auswirkungen die Kurzarbeit auf den Erholungsurlaub hat. Das war bislang umstritten, obgleich der EuGH schon 2012 die Richtung gewiesen hatte. In der Rechtssache Heimann/Toltschin (8. 11. 2012 – C-229/11, C-230/11, NZA 2012, 1273) hatte er entschieden, dass Art. 31 II GRCh und Art. 7 I der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften, nach denen der Anspruch eines Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub pro rata temporis berechnet wird, nicht entgegenstehen.

Im jetzt vom BAG (30.11.2021 – 9 AZR 225/21 – PM 41/21) entschiedenen Fall ist die klagende Arbeitnehmerin seit 2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten bei einem Betrieb der Systemgastronomie beschäftigt. Sie ist in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass ihr pro Jahr umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zustehen. Im Jahr 2020 galt für sie aufgrund einer arbeitsvertraglichen Kurzarbeitsvereinbarung wegen der Coronapandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Der Arbeitgeber war daher der Ansicht, er habe mit 11,5 Tagen den Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin voll erfüllt. Die klagende Arbeitnehmerin hat den Standpunkt eingenommen, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden.

Das BAG hat die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage habe eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs gerechtfertigt. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.

In einer weiteren Sache hat der Neunte Senat erkannt, dass diese Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist (30.11.2021 – 9 AZR 234/21).

Der Pressemitteilung lässt sich nicht entnehmen, was im Hinblick auf bereits genommenen oder bereits gewährten, aber noch nicht angetretenen Urlaub gilt. M.E. spricht viel dafür, dies nicht mehr nachträglich in Frage zu stellen. Arbeitnehmern ist jedenfalls zu raten, bei sich abzeichnender Kurzarbeit möglichst frühzeitig den Erholungsurlaub zu beantragen und – besser noch – auch zu nehmen.

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