OLG Hamburg: Zur Haftung des Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH gegenüber der GmbH & Co. KG

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 06.12.2021

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 17. September 2021 (11 U 71/20) entschieden, dass der Geschäftsführer einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH gegenüber der GmbH & Co. KG analog § 43 GmbHG ebenso haftet wie der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH.

Vorliegend war bei einer GmbH & Co. KG neben der Komplementärin aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag auch eine Kommanditistin zur Geschäftsführung verpflichtet. Der Senat wendet nun die Rechtsprechung des BGH, nach der der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gegenüber der GmbH & Co. KG ebenso haftet wie gegenüber der GmbH analog auch auf die Haftung des Geschäftsführers der geschäftsführenden Kommanditistin gegenüber der KG an.

Anknüpfungspunkt für die Haftung sei die drittschützende Wirkung des Geschäftsführervertrags zwischen dem Geschäftsführer und der Kommanditistin. Eine organschaftliche Sonderbeziehung werde vom BGH auch für die Haftung des Komplementär-Geschäftsführers nicht vorausgesetzt, sondern nur bei Fehlen eines Anstellungsvertrags herangezogen.

Dass die Führung der Geschäfte der KG nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der Kommanditistin sei, schließt nach Auffassung des Senats die Haftung nicht aus. Die Tätigkeit als geschäftsführende Kommanditistin weiterer Gesellschaften sei daher jedenfalls dann unerheblich, wenn im Zusammenhang mit der behaupteten Pflichtverletzung kein Interessenkonflikt des Geschäftsführers bestehe.

Die Revision wurde zugelassen und ist beim BGH unter Az. II ZR 162/21 anhängig.

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