HVT: Bitte 15 Minuten warten!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.12.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2413 Aufrufe

Kommt ein Angeklagter oder Betroffener zur Hauptverhandlung zu spät, so kann das böse Folgen haben. Aber: Das Gericht muss aus Fainessgründen 15 Minuten mindestens warten, bis es negative Folgen ans Nichterscheinen knüpft. Hier etwa hat das OLG Dresden im Berufungsrecht dazu entschieden (eingefügt habe ich nur die Leitsätze):

 

1. Die Grundsätze eines fairen Verfahrens und die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht gebieten es dem Berufungsgericht, vor einer Verwerfung der Berufung wegen nicht genügend entschuldigten Ausbleibens des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO eine den Umständen nach angemessene Zeit, die in der Regel 15 Minuten beträgt, zuzuwarten. Eine Wartezeit ist auch nach kürzeren Unterbrechungen während eines Verhandlungstages ("Verhandlungspausen") vor einer Entscheidung nach § 329 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO einzuhalten.

2. Verwirft das Berufungsgericht die Berufung unter Bezugnahme auf § 329 Abs. 1 StPO, ohne die Wartezeit einzuhalten, und erscheint hiernach der Angeklagte noch vor Ablauf der Wartefrist am Sitzungssaal, ist ihm auf seinen Antrag nach § 329 Abs. 7 Satz 1 StPO analog Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

OLG Dresden, Beschluss vom 30.07.2021 - 3 OLG 22 Ss 246/21, BeckRS 2021, 21606

 

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