Klinik muss Samen von Verstorbenem an Frau herausgeben

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 16.12.2021
Rechtsgebiete: Familienrecht|1329 Aufrufe

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat eine Hamburger Klinik zur Herausgabe einer Samenspende eines verstorbenen Mannes verpflichtet. Der Spender und seine Lebensgefährtin hatten einen Vertrag mit einer Kinderwunschklinik in Madrid geschlossen. Demnach sollten Eizellen der Frau mit dem Samen befruchtet werden, wie ein Gerichtssprecher erklärte. Die Klinik, bei der sich die tiefgefrorenen Keimzellen befanden, hatte deren Herausgabe abgelehnt.

Das Krankenhaus berief und sich auf das Embryonenschutzgesetz. Dieses verbietet die Befruchtung einer Eizelle mit dem Samen eines Verstorbenen. Die Klinik fürchtete, sich der Beihilfe schuldig zu machen, erklärte der Anwalt der Frau am Mittwoch.

Das OLG stellte jedoch fest, dass der Mann vor seinem Tod den Lagerungsvertrag mit der Hamburger Klinik gekündigt und in die geplante künstliche Befruchtung eingewilligt hatte. Die Richter argumentierten nach Angaben des Sprechers, das deutsche Verbot diene dem Selbstbestimmungsrecht des Spenders und der Spenderin der Keimzellen. Dieses Recht und auch das Wohl des noch nicht gezeugten Kindes würden in dem Fall aber nicht beeinträchtigt. Das Gericht erließ am 11.11.2021 eine einstweilige Verfügung im Eilverfahren (Az.: 6 W 28/11). In erster Instanz vor dem Landgericht war die Frau mit ihrer Klage unterlegen.

Der Mann litt nach Angaben des Anwaltes der Frau an Krebs und musste sich einer Chemotherapie unterziehen. Er hatte die Spermaprobe einfrieren lassen, um nach einer erfolgreichen Behandlung Vater werden zu können. Die Bestrahlung sei aber nicht erfolgreich verlaufen. Darum hatte er den Vertrag mit der Hamburger Klinik wenige Tage vor seinem Tod gekündigt. Seine Lebensgefährtin hatte das Gericht im Eilverfahren angerufen, weil auch Spanien die künstliche Befruchtung nur bis zu einem Jahr nach dem Tod des Spenders erlaubt.

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