Aktualisierte BVI-Analyse-Leitlinien für Hauptversammlungen 2022

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 20.12.2021

Der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) hat am 12. November 2021 seine Leitlinien für die HV-Saison 2022 vorgelegt. Änderungen betreffen u. a. die Umstände einer virtuellen Hauptversammlung und die Geschlechterdiversität in Führungspositionen. Nähere Erläuterungen sind in einem Begleitschreiben an die Emittenten enthalten.

Virtuelles Versammlungsformat rechtfertigungsbedürftig

Die Erwartungen zur weiteren Verwendung des virtuellen Hauptversammlungsformats fasst der BVI insgesamt deutlicher und restriktiver als im Vorjahr. Kritisch wird das virtuelle Format gesehen, wenn (i) eine virtuelle Hauptversammlung aufgrund der Teilnehmerzahl und des konkreten Pandemiegeschehens nicht erforderlich gewesen wäre, (ii) die Tagesordnung komplexe, insbesondere aktieneigentumsrelevante Punkte enthält, z. B. Squeeze-Out, Unternehmensverträge oder wesensändernde Strukturmaßnahmen, oder (iii) den Aktionären über das gesetzliche Minimum hinaus keine weitergehenden Rechte (z. B. Möglichkeit zu Video-Statements und Nachfragen) eingeräumt werden.

Mehr Frauenbeteiligung in Führungspositionen

Bei der Aufsichtsratswahl sieht der BVI mangelnde (insbesondere Geschlechter-) Diversität weiterhin als kritischen Faktor. Als Negativbeispiel ist nun ausdrücklich der Fall angeführt, dass einem Aufsichtsrat weniger als 30 % (bzw. bei Aufsichtsräten mit weniger als fünf Mitgliedern: kein) Vertreter „des unterrepräsentierten Geschlechts“ angehört bzw. angehören. Neu ist ferner, dass der BVI in Bezug auf selbst gesetzte Zielgrößen für den Frauenanteil – einschließlich der Zielgrößen für die beiden Führungsebenen nach dem Vorstand – eine Null-Zielgröße als kritischen Faktor bei Entlastungsbeschlüssen einordnet. Der BVI verfolgt insoweit für die neue HV-Saison eine ähnliche Linie wie der Stimmrechtsberater Glass Lewis (siehe mein Beitrag vom 2. Dezember 2021).

Sonstige Änderungen

Weitere neu gefasste Punkte betreffen u. a. den Ermächtigungszeitraum für Aktienrückkäufe, die Klarheit, mit der die im Gesamtaufsichtsrat nötigen Qualifikationen einzelnen Kandidaten zugeordnet werden, sowie das (nicht mehr als kritisch erachtete) Fehlen eines Selbstbehalts bei der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Aufsichtsratsmitglieder.

Weiterhin keine Position bezieht der BVI dagegen zur Frage, ob bei der Aufsichtsratswahl eine kürzere Bestelldauer als das gesetzliche Maximum von fünf Jahren (§ 102 AktG) gewählt werden sollte. Restriktive Standpunkte hierzu vertreten mittlerweile die Stimmrechtsberater ISS (siehe mein Beitrag vom 24. November 2020) und Glass Lewis (siehe mein Beitrag vom 2. Dezember 2021), und auch der BVI selbst hatte anlässlich seiner letztjährigen Leitlinien eine Prüfung der Frage angekündigt.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen