Neue DSK OH Telemedien

von Barbara Schmitz, veröffentlicht am 21.12.2021
Rechtsgebiete: Datenschutzrecht|2794 Aufrufe

Nun ist sie da, die neue DSK "Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von Telemedien ab dem 1. Dezember 2021".

Zum Thema Reichweitenmessung finden sich folgende wichtige Aussagen auf den Seiten 24 und 25:

Aus Sicht der Verantwortlichen wäre es wünschenswert, wenn die Aufsichtsbehörden eine Aussage dazu treffen würden, ob beispielsweise eine Reichweitenmessung gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG grundsätzlich ohne Einwilligung der Endnutzer:innen einer Webseiten eingesetzt werden darf. Aus mehreren Gründen finden sich in dieser Orientierungshilfe keine derartigen Aussagen. Dies wird nachfolgend am Beispiel der Reichweitenmessung verdeutlicht.

Bei Pressemedien und Fernsehsendungen wird lediglich die Anzahl erfasst, wie viele Leser:innen, Zuschauer:innen und Zuhörer:innen das jeweilige Medienangebot erreicht hat. Bei Pressemedien und Büchern werden zunächst Verkaufszahlen ermittelt. (…). Übertragen auf den Webseitenkontext entsprechen Einschaltquoten einer reinen Zählung, wie häufig eine Webseite aufgerufen wird (page impression). Dafür reicht es aus, bei jedem Abruf einer Seite den Zähler für diese Seite um Eins zu erhöhen, auf der Basis von Logfiles ohne personenbezogene Daten die Zahl der jeweiligen Seitenabrufe zu ermitteln oder ein einfaches Zählpixel (des direkt aufgerufenen Telemedienangebots) auf der Webseite zu implementieren, durch das keine weiteren Nutzerdaten erfasst werden. Angebote von Drittdienstleistern zur Reichweitenmessung auf Webseiten oder in Apps verarbeiten allerdings regelmäßig (teils sehr weitgehende) Informationen über Nutzende und stellen auf Basis dieser Informationen deutlich mehr Auswertungsergebnisse zur Verfügung.

Der Zweck, für den die Reichweitenmessung verwendet wird, ist allerdings maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob ein ausdrücklich von dem/der Nutzer:in gewünschter Telemediendienst anzunehmen ist. Selbst die einfache Messung von Besucherzahlen ist daher nicht per se als Bestandteil des Basisdienstes einzustufen, sondern abhängig vom jeweils konkret verfolgten Zweck.

Weiter wichtig sind folgende Aussagen zum Verhältnis TTDSG - Privacy Richtlinie - eprivacyVO:

S. 4: Nach den ursprünglichen Plänen der Europäischen Kommission sollte zeitgleich mit der DS-GVO eine europäische Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation (ePrivacy-Verordnung) in Kraft treten und die ePrivacy-RL ersetzen. Selbst Ende 2021 ist jedoch noch immer nicht absehbar, ob und wann es eine solche ePrivacy-Verordnung geben wird. Sollte es hierzu kommen, würde das TTDSG von der Verordnung als höherrangigem Recht mit unmittelbarer Wirkung in den Mitgliedstaaten abgelöst werden.

S.19: Im Gesetzgebungsverfahren zum TTDSG und auch in dem europäischen Verfahren zum Erlass der ePrivacy-Verordnung wurde und wird deutlich, dass es viele Bestrebungen gibt, deutlich mehr Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis zuzulassen, als dies aktuell in Art. 5 Abs. 3 S. 2 ePrivacy-RL vorgesehen ist. Dennoch hat sich der deutsche Gesetzgeber entschieden, § 25 Abs. 2 TTDSG sehr eng am Wortlaut der europäischen Vorschrift anzulehnen und keine über Art. 5 Abs. 3 S. 2 ePrivacy-RL hinausgehenden Ausnahmen aufzunehmen.

Damit ließe sich arbeiten – oder?

 

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