LAG Köln: Sekundäre Darlegungslast zur Anwendbarkeit des KSchG

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 28.12.2021
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2677 Aufrufe

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Beklagte ist ein weltweit tätiger IT-Dienstleister. Der Kläger ist bei ihr als SAP-Berater eingestellt und am Standort K tätig. Die Beklagte ist der Auffassung, für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses benötige sie keine soziale Rechtfertigung (§ 1 Abs. 2 KSchG). Der betriebliche Geltungsbereich des KSchG sei nicht eröffnet (§ 23 KSchG), da am Standort K außer dem Kläger keine weiteren Arbeitnehmer beschäftigt seien. Das ArbG Köln hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen (Urt. vom 8.9.2020 - 6 Ca 1079/20, BeckRS 2020, 49817).

Die Berufung hatte Erfolg:

1. Selbst wenn der zu § 23 KSchG ergangenen ständigen Rechtsprechung des BAG folgend angenommen wird, es sei der Arbeitnehmer, der die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache trägt, er sei in einem Betrieb mit insgesamt mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt, ist es die Arbeitgeberin, die auf einen entsprechenden Vortrag des Arbeitnehmers ihr Bestreiten dahin konkretisieren muss, wie nach ihrem Verständnis die betriebliche Organisation ihres Unternehmens bzw. ihres Konzerns aussieht. Das gilt besonders in einem Unternehmen mit Matrixstruktur. Hier bekommt die vom 2. Senat (2 AZR 427/16, NZA 2017, 859) angewandte Sphärentheorie im Rahmen der abgestuften Darlegungslast nach § 138 ZPO ein besonderes Gewicht.

2. Matrixstrukturen sind so gestaltet, dass nicht jede einzelne Konzerngesellschaft vertikal hierarchisch und horizontal bereichs- oder aufgabenspezifisch gegliedert ist, sondern die einzelnen Gesellschaften für sich genommen sowie in ihrer Funktion als Arbeitgeberinnen wirtschaftlich in den Hintergrund treten und vielmehr der Konzern nach Aufgaben- und Funktionsbereichen gegliedert wird. In den einzelnen organisatorischen Bereichen des Konzerns werden dann Mitarbeiter verschiedener Konzerngesellschaften gemeinsam beschäftigt. Die Berichtslinien verlaufen nicht mehr vertikal in der Anstellungsgesellschaft, sondern konzern- bzw. gruppenbezogen.

3. Wenn in einer Matrixstruktur die deutsche Niederlassung eines internationalen Konzerns als Anstellungsgesellschaft knapp 150 Mitarbeiter administriert, die – von wenigen Ausnahmen abgesehen – alle in wechselnden international zusammengesetzten Gruppen bei den Kunden des Konzern eingesetzt werden, ohne ein Büro oder eine nichtvirtuelle betriebliche Infrastruktur zu nutzen, dann wird die Anstellungsgesellschaft ihrer sekundären Darlegungslast aus § 138 I und II ZPO nicht gerecht, wenn sie sich zum Thema „Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und Kleinbetrieb“ auf den Vortrag beschränkt, der Kläger sei als Solitär sein eigener aus dem Ausland gelenkter Betrieb und weiter, dass es in ihrer Organisation zwar Betriebe gebe, aber mangels verstetigter Leitungsfunktion keine Betriebe im Sinne des § 23 KSchG.

4. Zur Frage, ob der Betriebsbezug des Schwellenwerts in § 23 KSchG weiterhin verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn angesichts der von der Arbeitgeberin geschaffenen konkreten Organisation die gesetzgeberischen Erwägungen für die Privilegierung des Kleinbetriebs bei verständiger Betrachtung ins Leere gehen und die Bestimmung des Betriebsbegriffs nach herkömmlicher Definition zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung betroffener Arbeitnehmer führte (BAG v. 19.7.2016 – 2 AZR 468/15, NZA 2016, 1196; v. 28.10.2010 – 2 AZR 392/08, AP KSchG 1969 § 23 Nr. 48; BVerfG v. 27.1.1998 – 1 BvL 15/87, BVerfGE 97, 169 = NZA 1998, 470 = NJW 1998, 1475).

LAG Köln, Urt. vom 22.4.2021 - 6 Sa 1066/20, NZA-RR 2021, 547

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