Prozesskostenhilfeantrag ohne eigenhändige Unterschrift

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 28.12.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|3259 Aufrufe

Mit dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation hat sich das LAG Hamm im Beschluss vom 6.12.2021 - 14 Ta 410/21 beschäftigt und sich auf den Standpunkt gestellt, für die Wahrung der Schriftform bei einem Prozesskostenhilfegesuch sei die eigenhändige Unterschriftsleistung weder für die Antragschrift noch für den amtlichen Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwingend erforderlich. Im konkreten Fall hatte der Antragsteller seinen Prozesskostenhilfeantrag als auch den amtlichen Erklärungsvordruck sowie das beigefügte Begleitschreiben per Computerfax übersandt, die Schriftstücke waren von ihm nicht eigenhändig unterzeichnet worden und sodann per Fax an das Gericht gesandt worden, sondern erhielten lediglich den „maschinenschriftlichen“ Eintrag „gezeichnet …“ an der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle. Das LAG Hamm sah diese Zustellung durch Hinweis auf die fehlende Unterschrift aufgrund dieser Zustellungsform im Original als rechtswirksam an.

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Bei der BRAK meint man, dass auch ein PKH-Antrag als eingescanntes Dokument per beA zulässig ist:

...dürfte es daher vertretbar sein, den Antrag auf PKH formwahrend nach § 130a III ZPO dem Gericht über beA zu übersenden und die vom Mandanten Unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als eingescanntes Dokument zu übermitteln.

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