Mein persönlicher Jahresrückblick im Gebührenrecht

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 31.12.2021
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Nach einer langen Zeit des Stillstands war das RVG 2021 (endlich) wieder Gegenstand von Aktivitäten des Gesetzgebers. Das Jahr begann mit dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021, welches neben strukturellen Änderungen auch die überfällige Gebührenerhöhung, wenn auch in geringerem Umfang als erhofft, brachte. Und das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften stellte neue Regelungen im Bereich der Vergütung für außergerichtliche Inkassodienstleistungen und bei Zahlungsvereinbarungen auf. Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt schließlich führte  insbesondere zu einer entscheidenden Ausweitung der Möglichkeit für die Anwaltschaft, Erfolgshonorare zu vereinbaren. 

Wirklich bahnbrechende gebührenrechtliche Entscheidungen sind mir 2021 nur spärlich in Erinnerung geblieben. Wichtig war hingegen auf jeden Fall die Entscheidung des BGH – Urteil vom 15.04.2021 – IX ZR 143/20, wonach der auftragsgemäße Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments auch dann keine die Geschäftsgebühr auslösende Tätigkeit ist, wenn wechselbezügliche Verfügungen der Auftraggeber vorgesehen sind. 2021 stellte der BGH auch klar, dass im Bereich der Rechtsschutzversicherung für Erstattungsansprüche überzahlter Gerichtskosten in der Rechtsschutzversicherung kein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers besteht (Urteil vom 10.06.2021 – IX ZR 76/20). Schließlich machte der BGH 2021 auch mit der Regelung in § 1 Abs. 3 RVG Ernst und entschied, dass nach Inkrafttreten dieser Regelung über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit auch beim BGH nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden ist (Beschluss vom 09.08.2021- GSZ 1/20).

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