Betroffener geht nach letztem Wort lieber nach Hause....

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.01.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|2211 Aufrufe

Na ja. Das Urteil wollte der Betroffene wohl nicht mehr hören. Wahrscheinlich ahnte er, dass das Verfahren nicht gut ausgeht. Was ist dann zu tun? Darf man verurteilen oder muss es ein Verwerfungsurteil geben? Das AG hat wohl richtig reagiert und verworfen. Das OLG fand`s gut! Ich auch.

 

Das Vorbringen des Betroffenen, er habe bis zum Ende der Beweisaufnahme an der Hauptverhandlung teilgenommen und sich erst nach seinem Schlusswort entfernt, gibt dem Senat - unabhängig von der Zulässigkeit einer auf § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG gestützten Verfahrensrüge - Anlass zu folgender Bemerkung: Nach § 74 Abs. 2 OWiG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 ist die Verwerfung des Einspruchs zwingend, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war. Das vorzeitige Entfernen (also das Ausbleiben nach Beginn) steht dem Ausbleiben bereits zu Beginn der Hauptverhandlung gleich (KG Berlin, Beschluss vom 28. April 1999, 2 Ss 55/99 - 3 Ws (B) 218/99, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. Februar 2003, 1 Ss 287/02, juris, Rn. 26 ff.; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 74 Rn. 30; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 74 Rn. 28). Die Hauptverhandlung schließt erst mit der Verkündung des Urteils (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 260 Abs. 1 StPO).

OLG Braunschweig Beschl. v. 19.11.2021 – 1 Ss (OWi) 202/21, BeckRS 2021, 37972

 

 

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Und was, wenn der Betroffene nach Verlesen der Urteilsformel den Sitzungssaal verlässt, ohne die mündliche Mitteilung der Urteilsgründe abzuwarten? Noch einmal in die Verhandlung eintreten und den Einspruch verwerfen? 

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