„Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster“ ArbG Siegburg zu einer außerordentlichen Kündigung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 12.01.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|23447 Aufrufe

Drohungen und Beleidigungen gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten können je nach den Umständen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das schon reichlich vorhandene Fallmaterial wird durch eine weitere Entscheidung des ArbG Siegburg bereichert. Im jetzt entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der bei der beklagten Stadt seit über 13 Jahren in der Buchhaltung beschäftigt war. Er äußerte gegenüber seiner Kollegin nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten über diesen: „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage dir, bald passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“ Der Arbeitnehmer erhielt am 28.12.2020 deswegen eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung zum 30.06.2021. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Diese wies das ArbG Siegburg mit Urteil vom 4.11.2021 (5 Ca 254/21, PM vom 11.1.2022) ab. Die fristlose Kündigung hielt es nach Vernehmung der Kollegin als Zeugin für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung des Gerichts darin, dass der Kläger in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt habe, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufs beinhaltet hätten. Der Kläger habe die Drohung nach Überzeugung des Gerichts absolut ernst gemeint. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG Köln eingelegt werden.

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