Gebührenstreitwert im Übergangsrecht - aufgepasst!

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 26.01.2022
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-Recht|1735 Aufrufe

Wohnungseigentümer K geht gegen Wohnungseigentümer B bereits vor dem 1. Dezember 2020 auf Unterlassung vor (hier: Wohnen in Räumen eines Teileigentums). Fraglich ist, ob bei einem Rechtsmittel (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) § 49a GKG a. F. anwendbar ist. Der BGH verneint die Frage! Der Gebührenstreitwert bestimme sich gem. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht nach § 49a GKG a. F., sondern nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung. Zwar bleibe in Beschlussanfechtungsklagen § 49a GKG a. F. anwendbar. Dies beruhe aber darauf, dass die Anwendung von § 49 GKG Wertungswidersprüche hervorrufen würde (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 30.9.2021, V ZR 258/20, Rn. 19). Die in § 49 GKG enthaltenen kostenrechtlichen Besonderheiten beschränkten sich jedoch auf Beschlussklagen. In wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren anderer Art seien nunmehr gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG die Wertvorschriften der Zivilprozessordnung heranzuziehen und es gelte die allgemeine Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 GKG.

Im Fall geht es um die Frage, welche GKG-Bestimmung in einen Altverfahren anwendbar ist, bei dem das Rechtsmittel, nach dem 30. November 2020 eingelegt wird. Von der Antwort ist abhängig, wie man den Gebührenstreitwert ermittelt. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist, gilt dies nach § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG aber nicht. Deshalb müssten für alle Rechtsmittelverfahren in WEG-Streitigkeiten für die Bestimmung des Gebührenstreitwertes mittlerweile entweder § 49 GKG oder § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 3, 6 bis 9 ZPO anwendbar sein. Dies sieht der BGH bei Beschlussklagen anders (BGH, Beschluss v. 30.9.2021, V ZR 258/20). Er will hier § 48 Abs. 5 WEG entsprechend anwenden. Es war bislang nicht klar, ob der BGH die Rechtslage für die anderen WEG-Streitigkeiten auch so sieht und in den anderen Altverfahren also trotz § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht § 48 Abs. 1 Satz GKG i.V.m. § 3, 6 bis 9 ZPO, sondern § 49a GKG anwenden wird. Es war nach seiner Argumentation zu erwarten, dass es nicht so sein wird und § 49a GKG nur für Beschlussklagen (aber alle!) noch eine Zeitlang Bedeutung hat. Und so ist es jetzt gekommen.

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