BGH: Zur Haftung des Gesellschafters in der Insolvenz der Gesellschaft bei Doppelsicherung eines Kredits

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 28.01.2022

Der BGH hat mit Urteil vom 9. Dezember 2021 (IX ZR 201/20) entschieden, dass bei einer doppelten Besicherung eines Kredits die Verwertung der Gesellschaftssicherheit die Gläubiger auch dann benachteiligt, wenn die Bank den Gesellschafter aus seiner Bürgschaft nicht mehr hätte in Anspruch nehmen können.

Doppelte Besicherung eines Kredits

Ein Alleingesellschafter hatte einen Kredit seiner GmbH, der über eine Globalzession der Gesellschaft gesichert war, zusätzlich über eine Bürgschaft abgesichert. In der Folge musste die GmbH Insolvenz beantragen. Die Bank nahm den Gesellschafter teilweise aus der Bürgschaft in Anspruch. Später zahlte der Insolvenzverwalter der Bank aufgrund der Globalzession einen weiteren Betrag aus. Diesen Betrag verlangte der Insolvenzverwalter vom Gesellschafter im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO zurück.

Anfechtungsanspruch analog § 143 Abs. 3 S. 1 InsO

Der Senat stellt zunächst fest, dass für den Fall, dass eine durch den Gesellschafter gesicherte Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens befriedigt wird, der für die Forderung als Bürge haftende Gesellschafter analog § 143 Abs. 3 S. 1 InsO i. V. m. § 135 Abs. 2 InsO zur Erstattung des an den Gläubiger gezahlten Betrags an die Insolvenzmasse verpflichtet ist.

Gläubigerbenachteiligung trotz Verjährung der Gesellschaftersicherheit

Grundsätzlich liegt eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO vor, wenn ein Gesellschafter von einer übernommenen Sicherung aus Mitteln der Gesellschaft befreit wird. Im vorliegenden Fall war der Bürgschaftsanspruch der Bank gegen den Gesellschafter jedoch verjährt, als der Insolvenzverwalter aufgrund der Globalzession den weiteren Betrag an die Bank zahlte. Nach Ansicht des Senats ist eine Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO aber auch dann zulässig, wenn der Gesellschafter von seiner Sicherheit aus anderen Gründen befreit wurde als durch Zahlung.

Der Senat begründet dies mit dem Zweck des § 135 Abs. 2 InsO, der eine Anfechtung nur gegenüber dem Gesellschafter, nicht aber gegenüber Dritten eröffnet. Die Vorschrift sei hinsichtlich der anfechtbaren Handlungen weit auszulegen, denn das Gesetz behandle eine Gesellschaftersicherheit anfechtungsrechtlich wie Vermögen der Gesellschaft. Beschränkungen des Anspruchs zwischen dem Gesellschafter und dem Dritten würden die Haftung des Gesellschafters gegenüber seiner Gesellschaft nicht berühren. Demnach sei es unerheblich, dass die Bank gegenüber dem Gesellschafter aufgrund der Verjährung keinen durchsetzbaren Anspruch mehr hatte. Im Ergebnis musste der Gesellschafter daher den aufgrund der Globalzession gezahlten Betrag an die Gesellschaft zurückzahlen.

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