ArbG Düsseldorf: Kündigung des Leiters des Gesundheitsamtes der Stadt Düsseldorf wirksam

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 01.02.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1978 Aufrufe

Die Stelle eines Leiters des Gesundheitsamtes ist in diesen Zeiten besonders wichtig. In Düsseldorf wurde sie seit 2012 von einem Mediziner besetzt, der Internist und Infektiologe ist. Entsprechend galt er als Fachmann in der Corona-Pandemie. Nun hat das ArbG Düsseldorf (28.1.2022 - 11 Ca 4335/21, PM 1/22) die ihm gegenüber ausgesprochene ordentliche Kündigung bestätigt.

Der Kündigung liegt folgender Vorwurf der beklagten Stadt zugrunde: Die Ehefrau des Klägers, die ebenfalls Ärztin ist, hat eine Honorarvereinbarung mit der Stadt, aufgrund derer sie Notarztdienste für die Stadt wahrnimmt. Auf Grundlage dieser Vereinbarung hat sie Dienste abgerechnet, die jedoch zumindest zum Teil nicht von ihr, sondern vom Kläger geleistet worden sein sollen. Im Arbeitsvertrag des Klägers besagt eine Klausel, dass die Tätigkeit als Leitung des Gesundheitsamtes die gelegentliche Teilnahme am Notarztdienst umfasst. Die beklagte Stadt hörte den Kläger im Juni letzten Jahres vor Ausspruch der Kündigung zu dem erhobenen Vorwurf an. Laut Niederschrift zu dieser Anhörung, die der Kläger einen Tag später unterzeichnet hat, räumte er ein, dass er abgerechnete Dienste zum Teil für seine Frau wahrgenommen habe.

Das Arbeitsgericht hat die zum 28.02.22 ausgesprochene Kündigung für wirksam erachtet und die Kündigungsschutzklage des Leiters des Gesundheitsamtes abgewiesen. Hierbei wurde der von der Stadt erhobene Vorwurf als berechtigt angesehen. Zwar habe der Kläger die erhobenen Vorwürfe im Verfahren nicht ausdrücklich eingeräumt. Er sei dem Vortrag der Beklagten aber auch nicht konkret entgegengetreten, obwohl ihm eine eindeutige Erklärung dazu, ob er Dienste für seine Frau geleistet hat, aus eigener Wahrnehmung möglich gewesen wäre. Dies wäre gemäß § 138 ZPO erforderlich gewesen, um den Sachverhalt als streitig anzusehen.

Gegen das Urteil kann der Kläger Berufung beim LAG Düsseldorf einlegen.

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