„Ihre Nutzungsdaten sind seit 4 Wochen beim Bundeskriminalamt“

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 01.02.2022
Rechtsgebiete: MedienrechtStrafrechtInformationsrecht5|7707 Aufrufe

So könnten bald sinngemäß Mitteilungen Sozialer Netzwerke an ihre User in Tausenden Fällen pro Monat lauten. Denn am heutigen 1. Februar 2022 tritt § 3a des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) in Kraft. Die Norm regelt eine BKA-Meldepflicht für Soziale Netzwerke in Bezug auf Inhalte auf ihren Plattformen, bei denen „konkrete Anhaltspunkte“ dafür bestehen, dass bestimmte Straftatbestände verwirklicht werden. Hiernach sind aber nicht nur die betreffenden Inhalte an das Bundeskriminalamt zu melden, sondern auch Nutzerangaben wie Name, zuletzt verwendete IP-Adresse einschließlich der Portnummer sowie der Zeitpunkt des letzten Zugriffs unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone. Die betroffenen NutzerInnen werden über eine BKA Mitteilung ihres Inhalts in der Regel nach 4 Wochen informiert.

Zahl der BKA-Meldungen ist noch unabsehbar

Die Meldepflicht betrifft nicht alle in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten Straftatbestände, sondern „lediglich“ §§ 86, 86a, 89a, 91, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140 und § 184b StGB. Verwirklichungen des § 241 StGB sind nur „in Form der Bedrohung mit einem Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit“ relevant. Die praktische Anwendung im Sinne tatsächlich erfolgender Meldungen von Facebook, Youtube, Twitter etc. an die zentrale Meldestelle des BKA ist nicht nur aufgrund der noch anhängigen Eilrechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht Köln ungewiss.

Das Bundeskriminalamt rechnet mit jährlich ca. 250.000 NetzDG-Meldungen, die etwa 150.000 neue Strafverfahren nach sich ziehen könnten. Allerdings ist kaum vorherzusehen, wie eng im Falle einer Umsetzung der Meldepflicht der Maßstab des Vorliegens „konkreter Anhaltspunkte“ gehandhabt werden wird. Ebenso wie bei der schon seit 2017 geltenden Löschpflicht nach kurzen Fristvorgaben ist künftig auch das „nicht richtige“ Vorhalten eines BKA-Meldeverfahrens mit einem Bußgeld von bis zu 50 Millionen Euro bewehrt (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 NetzDG). Vor diesem Hintergrund stellt sich für Soziale Netzwerke die Frage, wann schon „konkrete Anhaltspunkte“ für einen Tatbestandserfüllung i.S.d. Gesetzesvorgabe vorliegen und eine Meldepflicht auslösen.

Nach dem Wortlaut denkbar wäre etwa die BKA-Meldung aller Inhalte, bezüglich derer eine spezifische NetzDG-Beschwerde beim sozialen Netzwerk mit expliziter Bezugnahme auf einen einschlägigen StGB-Tatbestand eingegangen ist. Oder das Soziale Netzwerk meldet restriktiv nur solche NetzDG-Beschwerde-Inhalte an das BKA, bei denen sich das Soziale Netzwerk selbst für eine Löschung/Sperrung entschieden hat. Die Unterschiede könnten in der Praxis erheblich sein:

  • Z.B. erfasste das Soziale Netzwerk Twitter im 2. Halbjahr 2021 allein für den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) insgesamt 228.468 Beschwerden, die mit einer Tatbestandsverwirklichung begründet worden sind. Schon die Beschwerdezahl nur eines Netzwerks in Bezug auf nur einen Straftatbestand würde mithin die Schätzung des BKA für jährlich eingehende Meldungen insgesamt erheblich überschreiten.
  • Doch auch für den Fall, dass Twitter bei BKA-Meldungen einen sehr restriktiven Ansatz wählen sollte und nur tatsächlich auf konkret tatbestandsbezogene NetzDG-Beschwerden hin gelöschte/gesperrte Inhalte an das Bundeskriminalamt weiterleitete, beliefen sich diese allein bei Twitter nur im letzten Halbjahr und nur für § 130 StGB auf ca. 20.000 Inhalte.

Was sind „konkrete Anhaltspunkte“?

In diesem Zusammenhang ist aber fraglich, ob nur Inhaltsentfernungen auf NetzDG-Beschwerde hin Gegenstand der Meldepflicht im Sinne des Vorliegens „konkreter Anhaltspunkte“ sein können. In diese Richtung scheinen zwar Äußerungen in der Entwurfsbegründung (BT-Drs. 19/17741S. 44) zu deuten, soweit es heißt: „Kommt der Anbieter nach der ihm obliegenden Prüfung zu dem Schluss, dass ein Inhalt zu löschen ist, schließt sich nunmehr noch die Prüfung an, ob die in diesem Gesetz benannten Straftatbestände, die die Meldepflicht auslösen, erfüllt sind“.

Allerdings gilt ebenfalls seit dem 1.2.2022 eine extensive Legaldefinition des Rechtsbegriffs der „Beschwerde“ nach § 1 Abs. 4 NetzDG: Eine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte ist danach „jede Beanstandung eines Inhaltes mit dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei denn, dass mit der Beanstandung erkennbar nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswidriger Inhalt vorliegt“. Dies bedeutet, dass auch bei nach allgemeinen Community Standards erfolgten Beschwerden potentiell „konkrete Anhaltspunkte“ für eine zusätzliche Straftatbestandsverwirklichung gegeben sein könnten [s.a. BT-Drs. 19/17741, S. 42: „im Zweifel als Beschwerde über rechtswidrige Inhalte (NetzDG-Beschwerde) zu verstehen“]. Sollten sich Soziale Netzwerke hieran bei der systemischen Entscheidung, was zu melden ist, orientieren, könnten die eingehenden Meldungen beim Bundeskriminalamt die Schätzungen der Behörde weit übersteigen.

Dies gilt umso mehr, als auch die Gesetzesmaterialien letztlich offen lassen, ob der Begriff der „konkreten Anhaltspunkte“ zur Begründung der NetzDG-Meldepflicht ein anderer ist als bei der Feststellung der (Straf-)Rechtswidrigkeit im Rahmen der NetzDG-Löschungspflichten. Dass nach der Entwurfsbegründung allerdings für die Meldepflicht schon ausreichen soll, dass bestimmte „Indizien“ die Verwirklichung eines Katalogstraftatbestandes „nahelegen“ und nicht einmal ein dringender Tatverdacht erforderlich sei (BT-Drs. 19/17741, S. 44), lässt jedenfalls Interpretationen durch BfJ und Gerichte hin zu einer weiter verstandenen Meldepflicht zu. Hieran ändert auch nichts, dass die Indizien eine Tatbestandsverwirklichung „für jedermann nahelegen“ (aaO.) müssen. Ganz im Gegenteil wirft die Wertungsperspektive des juristisch ungeschulten „Jedermanns“ ihrerseits das Fluidum einer tendenziell weit verstandenen Meldepflicht.

Keine Beschwerde – Keine Meldepflicht

Umgekehrt dürfte ein Großteil strafbarer Inhalte bei Sozialen Netzwerken wie Facebook gar nicht von der Meldepflicht des § 3a NetzDG erfasst werden. Die Pflicht zur Meldung an das Bundeskriminalamt wird nämlich nur ausgelöst bei Inhalten, „die dem Anbieter in einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte gemeldet worden sind“ (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 NetzDG). Freilich sind viele, vor allem große Soziale Netzwerke längst dazu übergegangen, durch KI-basierte Erkennungsverfahren einen Großteil der Löschungen von ihren Plattformen bereits vorzunehmen, ehe überhaupt eine Beschwerde eingeht.

Facebook hat im 1. Halbjahr 2021 allein im Bereich Hassrede weltweit ca. 56,7 Millionen Inhalte wegen Verstoßes gegen ihre Community Richtlinien entfernt. Rund 97% dieser Entfernungen erfolgten aber nicht aufgrund einer Beschwerde, sondern schon aufgrund einer proaktiven Erkennung. Den 56,7 Millionen Entfernungen wegen „Hassrede“ stehen im gleichen Zeitraum übrigens lediglich 1.092 Inhalte gegenüber, die nicht gegen Facebook-Gemeinschaftsstandards verstoßen, aber wegen eines Verstoßes gegen eine im NetzDG aufgeführte StGB-Bestimmung gesperrt worden sind.

Die massenhaften proaktiven Löschungen führen zwar im Ergebnis dazu, dass auch potentiell strafrechtswidrige Inhalte schnell entfernt werden (und im Übrigen eher die Besorgnis eines über AGB institutionalisierten Overblockings begründen könnten). Zweifelhaft erscheint aber, ob diese Praxis gerade der durch § 3a NetzDG verfolgten Intention einer effektiven Strafverfolgung förderlich ist, da proaktiv gelöschte Inhalte gar nicht an das BKA zu melden sind.

Anwendung des NetzDG auf Soziale Netzwerke im EU-Raum weiter unklar

Schließlich ist auch noch nicht abzusehen, ob sich alle Sozialen Netzwerke, welche ihren Sitz in Europa in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, der Meldepflicht des § 3a NetzDG unterwerfen werden. Das Herkunftslandprinzip des Art. 3 E-Commerce-Richtlinie gilt grundsätzlich für Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram, YouTube, Twitter und TikTok. Nationale Empfangslandmaßnahmen wie nach dem deutschen NetzDG gelten nur bei Erfüllung der strengen Ausnahmevoraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 ECRL. Ungeachtet einer Entscheidung in den Eilrechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln könnten sich einige Betreiber – anders als bei den 2018 umgesetzten Beschwerdeverfahren (§ 3 NetzDG) – nunmehr gegen eine Umsetzung der BKA-Meldeverfahren nach § 3a NetzDG) entscheiden. Hierdurch würde die Wahrscheinlichkeit steigen, dass die seit Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes aufgeworfenen Fragen seiner Verfassungs- und Unionsrechtskonformität einer weiteren gerichtlichen Befassung zugeführt werden könnten.

Insgesamt dürfte nach meiner persönlichen Einschätzung das Inkrafttreten der BKA-Meldepflicht nach § 3a NetzDG die Dynamik in der praktischen Anwendung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes ebenso wie der Justiziabilität des Gesetzes steigern.

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5 Kommentare

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Die LTO-Presseschau:

NetzDG/Meldepflicht: Nun schreibt auch beck-community (Marc Liesching) über die seit dem 1. Februar nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz bestehende Pflicht von sozialen Netzwerken, bestimmte strafbare Inhalte ihrer User:innen an das BKA zu melden und stellt die einzelnen Tatbestandsmerkmale eingehend vor. So entfalle die Meldepflicht, wenn ein strafbarer Inhalt bereits durch KI-gesteuerte Algorithmen (also ohne Beschwerde) entfernt wird, was eine Strafverfolgung verhindere. Sollten soziale Netzwerke eine Umsetzung des Gesetzes konsequent verweigern, könnte auch die bisher ungeklärte Frage entschieden werden, ob das EU-Herkunftsland-Prinzip verletzt ist, wenn Deutschland Netzwerken Vorgaben macht, die im EU-Ausland ihren Firmensitz haben.

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Die LTO-Presseschau:

Hasskriminalität im Internet: Bei ihrem informellen Treffen in Lille haben die EU-Justizminister:innen am Freitag auch darüber gesprochen, wie auf EU-Ebene Hate Speech im Internet besser bekämpft werden kann. Sie unterstützten den Vorschlag der EU-Kommission von Dezember, Hassrede und Hassverbrechen zu einer "europäischen Straftat" zu erklären, schreibt die Sa-FAZ (Thomas Gutschker). Allerdings müssen die 27 Staaten über diesen Schritt einstimmig entscheiden, man sei der Einstimmigkeit aber schon "sehr nahe", kein Staat habe sich prinzipiell dagegen ausgesprochen. Deutschland hat indes einen Parlamentsvorbehalt angemeldet.

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Die LTO-Presseschau:

GenStA Koblenz — Hatespeech: Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz teilte mit, dass es nach der Tötung von zwei Polizist:innen in Rheinland-Pfalz zu Fällen von Hassrede im Internet gegen die Polizei kam und eine Ermittlungsgruppe "Hate Speech" eingerichtet wurde. Das Landeskriminalamt (LKA) in Mainz zählte 102 Fälle mit strafrechtlicher Relevanz, wobei bisher 15 Verantwortliche ermittelt werden konnten. In einem Fall rief ein Mann auf Facebook dazu auf, Polizisten auf Feldwege zu locken, um sie dann zu erschießen. Landesinnenminister Roger Lewentz (SPD) sprach von "purer Menschenverachtung". Es berichten die FAZ (Julian Staib) und spiegel.de.

Ronen Steinke (SZ) nutzt die Gelegenheit, um auf die Allgegenwärtigkeit von Hate-Speech im Internet hinzuweisen und kritisiert die geringe Ermittlungstätigkeit in diesem Bereich. Wenn das neue "Ermittlergrüppchen" der GenStA Koblenz zehnmal so groß wäre, könne sie vielleicht auch dauerhaft etwas in Bewegung bringen.

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Die LTO-Presseschau:

Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken: Die FAZ (Corinna Budras/Hendrik Kafsack) fragt anlässlich des Twitter-Rückzugs der CDU-Politikerin Karin Prien, ob neue Regeln etwas an der Kommunikation im Internet ändern können. Eine Veränderung könne insbesondere die geplante EU-Verordnung für digitale Dienste (DSA) bringen. Diese setze europaweit Standards für Digitalkonzerne und werde etwa das deutsche Netzwerkdurchsetzungsgesetz ersetzen. Die DSA-Verordnung werde Dienste u.a. zur Einrichtung von Meldewegen verpflichten. Zudem müssten Dienste jährlich prüfen, ob von ihnen eine Gefahr für die Gesellschaft oder die Demokratie ausgeht. 

BVerfG zu Künast/Facebook: Der Rechtswissenschaftler Tim Wihl bespricht auf dem Verfassungsblog die Künast-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Kammer grenze nicht nur schriftliche Medien scharf vom "Wirtshausgespräch" ab, sondern attestiere Politiker:innen auch im Gegensatz zu anderen öffentlichen Personen einen besonderen Schutzbedarf – was nicht überzeugen könne. Der Autor beschreibt die generelle Linie des Gerichts als eine der fortschreitenden liberalen Zivilisierung, also einer stärkeren Selbstbeschränkung des Einzelnen. Zugleich lasse der Beschluss eine gewisse, professionstypische Abneigung gegen Emotionen "Hass" und Stimmungen erkennen. 

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Die LTO-Presseschau:

WDR-Empfehlung zu Social Media: Im Wege einer Dienstanweisung hat der WDR seinen Angestellten Hinweise zum Umgang mit offiziellen Social-Media-Accounts des Senders erteilt. Für diese würden "dieselben journalistischen Maßstäbe wie für alle anderen Programmangebote" gelten, zitiert LTO (Tanja Podolski) aus der Anweisung. Daneben sollten die Betreffenden dienstliche und private Accounts klar trennen.

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