Widerspruch gegen Beschlussverfahren: Widerspruch bei Behörde reicht!
von , veröffentlicht am 06.02.2022Im gerichtlichen Bußgeldverfahren nach Einspruch wird in der Regel durch Urteil entschieden, falls nicht ausnahmsweise eine Einstellung oder eine Zurückverweisung nach § 69 Abs. 5 OWiG stattfindet. Es kann aber auch im Beschlusswege eine Sachentscheidung stattfinden. Dies ermöglicht § 72 OWiG. Einer Entscheidung nach dieser Norm kann der Betroffene jedoch widersprechen. Das KG hatte sich mit der Frage zu befassen, ob dieser Widerspruch auch beachtlich ist, wenn er noch gegenüber der Verwaltungsbehörde erklärt wurde:
1. Hat der Betroffene bereits im an die Verwaltungsbehörde gerichteten Einspruchsschreiben einer Entscheidung nach § 72 OWiG widersprochen, so wird diese Erklärung gegenüber dem Amtsgericht wirksam.
2. Erklärt das Amtsgericht in der Folge, durch Beschluss entscheiden zu wollen, so bleibt der Widerspruch wirksam.
KG Beschl. v. 9.12.2021 – 3 Ws 337/21, BeckRS 2021, 39747
Alles andere wäre aber auch eigenartig...
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben
1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenDrFB kommentiert am Permanenter Link
Dann kann man § 72 OWiG auch gleich aus dem Gesetz streichen. Welcher Betroffene hat denn an einem Beschluss nach § 72 OWiG Interesse? Das ist bisher ja eher die Dummenfalle für anwaltlich nicht vertretene Betroffene, die es mit den Fristen nicht so haben. Wer einen Beschluss nach Aktenlage akzeptiert, kann i.d.R. auch gleich zahlen.