Referentenentwurf zu Mini- und Midijobs liegt vor

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 07.02.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1900 Aufrufe

Praktisch zeitgleich mit dem Entwurf zur Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro je Zeitstunde ab 1.10.2022 hat das BMAS den Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vorgelegt. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, wird die Geringfügigkeitsgrenze künftig mit dem Mindestlohn in der Weise dynamisiert, dass eine Beschäftigung im Umfang von zehn Stunden wöchentlich geringfügig bleibt. Rechtstechnisch wird der Mindestlohn mit 130 multipliziert (ein Quartal hat 13 Wochen zu je maximal zehn Arbeitsstunden), durch drei geteilt (ein Quartal hat drei Monate) und auf volle Euro aufgerundet, § 8 Abs. 1a SGB IV n.F. Bei einem Mindestlohn von 12 Euro ergibt sich so die neue Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro.

Zugleich wird künftig geringfügig Beschäftigten der Bezug von Weihnachtsgeld oder vergleichbaren Gratifikationen ermöglicht, ohne dass die Geringfügigkeitsgrenze dadurch überschritten wird. Nach § 8 Abs. 1b SGB IV n.F. steht die Gewährung einer nicht mit Sicherheit zu erwartenden Einmalzahlung dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres höchstens in zwei Kalendermonaten vorliegt und das Einkommen im Kalenderjahr das 14fache der Geringfügigkeitsgrenze im Monat nicht übersteigt.

Der Übergangsbereich (früher: Gleitzone) bekommt eine neue Obergrenze, sie wird von 13.00 Euro auf 1.600 Euro angehoben, ist allerdings statisch.

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