Fiktive Terminsgebühr in Kindschaftssachen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.02.2022
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1810 Aufrufe

Das OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 3.2.2022 – 7 WF 179/21 - hat sich mit der Streitfrage befasst, ob eine fiktive Terminsgebühr bei einer ohne Erörterungstermin erfolgten Beendigung von Kindschaftsverfahren entstehen kann. Entgegen der überwiegend vertretenen Auffassung stellte sich das Gericht auf den Standpunkt, dass in solchen Fällen gleichwohl eine fiktive Terminsgebühr entstehen kann. Der Erörterungstermin in Kindschaftssachen nach § 155 II FamFG sei zwingend vorgeschrieben, sodass für den Rechtsanwalt eine fiktive Terminsgebühr im Sinne von VV 3104 Anm. I Nr. 1 RVG entsteht, wenn das Verfahren infolge eines Vergleichsschlusses beendet wird, ohne dass zuvor eine Erörterung stattgefunden habe. Der Wortlaut von VV 3104 Anm.I Nr. 1 RVG sei dahingehend auszulegen, dass der Begriff „mündliche Verhandlung“ auch eine Erörterung nach § 155 II FamFG umfasst.

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