BSG Urteil vom 08.12.2021- B 2 U 4/21 R: Arbeitsunfall auf dem Weg vom Bett zum Schreibtisch

von Martin Biebl, veröffentlicht am 15.02.2022
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona|3914 Aufrufe

Die Pandemie wird (hoffentlich bald) ein Ende haben, Homeoffice wird (in unterschiedlicher Ausprägung) sicherlich dauerhaft bleiben. Da schadet weitere Rechtssicherheit beim Unfallversicherungsschutz natürlich nicht. Das Bundessozialgericht erweitert in seiner Entscheidung aus Dezember (Urteil vom 08.12.2021- B 2 U 4/21 R) den Unfallversicherungsschutz im Homeoffice: Nach Ansicht des Gerichts ist auch der Weg vom Schlafzimmer zum Schreibtisch ein versicherter Arbeitsweg, wenn der Arbeitnehmer am Schreibtisch unmittelbar die Arbeitsaufnahme beabsichtigte. Beweisschwierigkeiten außen vorgelassen, ist das eine positive Nachricht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die dauerhaft Homeoffice nutzen wollen.

In der Entscheidung ging es um folgenden Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer war auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefergelegene Homeoffice. Üblicherweise beginnt er dort nach eigenem Vortrag unmittelbar zu arbeiten, dies auch ohne vorher zu frühstücken. Auf der Wendeltreppe zwischen den Etagen rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die Berufsgenossenschaft und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfahlen lehnten einen Arbeitsunfall mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des BSG noch ab. Also ging es in die Revision. Und die war auch prompt erfolgreich.

Der Kläger hat nach Ansicht des Gerichts einen Arbeitsunfall erlitten. Der Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme war danach als Betriebsweg versichert, auch wenn es sich lediglich um den Weg zwischen Bett und Schreibtisch handelte.

Der maßgebliche Auszug aus dem Terminbericht:

"Ausnahmsweise ist ein Betriebsweg auch im häuslichen Bereich denkbar, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude befinden (Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5/15 R). Ob ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich auch im Homeoffice nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R).

Nach den bindenden Feststellungen des LSG diente das Beschreiten der Treppe allein der Arbeitsaufnahme des Klägers im häuslichen Büro (Homeoffice) in der dritten Etage seiner Wohnung."

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