Tod nach Aufhebungsvertrag - Abfindung weg?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 17.02.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtErbrecht1|4571 Aufrufe

Welche Folgen hat es, wenn die Parteien das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt einvernehmlich beenden wollen, der Arbeitnehmer aber noch vor diesem Beendigungstermin verstirbt. Haben seine Erben Anspruch auf die vereinbarte Abfindung? Nein, meint das LAG Baden-Württemberg. Dem Arbeitnehmer sei infolge seines Todes die geschuldete Leistung - freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes - unmöglich geworden, sodass nach § 326 Abs. 1 BGB auch die Gegenleistung entfällt. Das gölte jedenfalls dann, wenn die Vertragserklärung des Arbeitgebers erst zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem der Arbeitnehmer bereits verstorben war.

1. Ein Aufhebungsvertrag, in dem sich der Arbeitnehmer zur Aufgabe des Arbeitsplatzes und der Arbeitgeber als Gegenleistung zur Zahlung einer Abfindung verpflichten, kommt ungeachtet des in der Vertragsabschlussphase eingetretenen Todes des Arbeitnehmers auch dann noch zustande, wenn der Arbeitgeber das Angebot des Arbeitnehmers vor dessen Tod bereits erhalten hat, es aber erst nach dem Tod des Arbeitnehmers annimmt. Das gilt auch dann, wenn nach dem Inhalt des Aufhebungsvertrags das Arbeitsverhältnis erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt hätte enden sollen.

2. Allerdings verlieren die Erben des Arbeitnehmers infolge dessen Todes den Anspruch auf die vereinbarte Abfindung, weil der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Aufhebungsvertrags die von ihm geschuldete Leistung (Aufgabe des Arbeitsplatzes) nicht mehr erbringen konnte und infolgedessen auch der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt.

Die Revision wurde zugelassen.

LAG Baden-Württemberg, Urt. vom 15.12.2021 - 2 Sa 11/21, BeckRS 2021, 43126

 

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1 Kommentar

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Ich zweifele nicht an der Richtigkeit dieses Urteils.

Nur eine Frage: Läuft es wirklich darüber hinaus, dass ein verstorbener Arbeitnehmer zwar keine Gegenleistung erbringen kann, aber der Arbeitgeber nun kostenfrei den gewünschten Erfolg des Aufhebungsvertrags bekommt? Sicher: Der Verstorbene kann den Arbeitsplatz zwar nicht aufgeben, er ist tot und kann seinem Willen nach nicht mehr handeln, aber der Arbeitsplatz ist ja nicht mehr »besetzt«. Der Arbeitgeber wird augenscheinlich in die nach dem Vertrag gewünschte Lage versetzt.

Ich glaube, das nennt man »über Leichen gehen«, oder? ——Rechtsmäßigkeit hin oder her. 

Oder entstünde dem Arbeitgeber aufgrund des Tods vor der Erbringung der Gegenleistung ein Schaden? 

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