Arbeitsrecht 2022: Diese Themen werden das Jahr prägen

von Gastbeitrag, veröffentlicht am 22.02.2022
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht|3920 Aufrufe
Stefan Richter ist u.a. Autor Beck'sches Formularbuch Arbeitsrecht

Welche Themen sind im Arbeitsrecht derzeit besonders relevant? Wir haben nachgefragt bei Stefan Richter. Er ist Experte für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Hogan Lovells und gehört zu den Autorinnen und Autoren des "Beck'schen Formularbuch Arbeitsrecht". Im Interview spricht er über arbeitsrechtliche Fallstricke in Zeiten von Corona, mögliche Auswirkungen der geplanten Impfpflicht auf Arbeitsverträge und den Umbruch der Arbeitswelt anlässlich von Homeoffice und mobilem Arbeiten.

Der Jahreswechsel brachte einige Änderungen im Arbeitsrecht. Welche sind nach Ihrer Einschätzung die wichtigsten für die Praxis?

Stefan Richter: Das Jahr 2022 steht immer noch im Zeichen der Pandemie, so dass auch weiterhin die bis 31. März 2022 verlängerten Sonderregelungen zur Kurzarbeit relevant bleiben. Die großzügigen Regelungen zur Höhe und Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld gelten vorerst weiter. Daneben stehen in diesem Jahr eher die rechtlichen Fragen im Fokus, die sich aus der massiv im Umbruch stehenden Arbeitswelt ergeben. Ausnahmsweise ist es also nicht der Gesetzgeber, der uns die Agenda für die arbeitsrechtlichen Fragen vorgibt.

Bleiben wir zunächst beim Thema Corona. Die Pandemie hat unzählige neue rechtliche Fragen aufgeworfen – einige davon betreffen das Arbeitsrecht. Manche Regelungen hatten und haben unmittelbaren Einfluss auf die Arbeitssituation vieler Menschen. Welche rechtlichen Fallstricke sehen Sie?

Richter: Die größte rechtliche Herausforderung ist aus meiner Sicht, Schritt zu halten mit der Dynamik der Entwicklung einschlägiger Sonderregelungen. Arbeitgebern wird einiges abverlangt. Sie müssen sich in kürzester Zeit auf neue bzw. geänderte rechtliche Rahmenbedingungen einstellen und diese umsetzen. Die Umsetzung der 3G-Regeln ist da ein beeindruckendes Beispiel. Neben den datenschutzrechtlichen Fragen mussten sich Arbeitgeber damit befassen, wie sie die Einhaltung rechtssicher überwachen und Verstöße sanktionieren können.

Mit Blick auf das Homeoffice dürften sich viele Fragen erst noch zeigen. In der Pandemie wurden mit heißer Nadel gestrickte Regelungen eingeführt oder Mitarbeitende ganz ohne begleitendes Regelwerk ins Homeoffice geschickt. Viele Folgefragen sind noch nicht recht in den Blick geraten oder wurden schlicht vertagt. Man merkt aber, dass sich Arbeitgeber nun mit den langfristigen Folgen auseinandersetzen. Die zentrale Frage ist: wie sieht das „New Normal“ der Arbeitswelt aus und welche arbeitsrechtlichen Regeln gelten dafür?

Angenommen die allgemeine Impflicht kommt wie geplant. Wie soll dann ein Arbeitgeber mit seinen nicht geimpften Mitarbeitenden umgehen?

Richter: Der „Beitrag“ der Arbeitgeber dürfte sich darin erschöpfen, dass er das Bestehen einer Impfung oder einer zulässigen Alternative abfragen darf beziehungsweise muss. Es mag sein, dass Arbeitgeber auch verpflichtet werden, Meldungen an das Gesundheitsamt zu machen, wenn Mitarbeitende ungeimpft sind. Letzten Endes dürfte es auf eine Verschärfung des 3G-Konzepts hinauslaufen – Arbeitgeber werden ungeimpfte Mitarbeiter nicht mehr an den Arbeitsplatz lassen und die Betroffenen müssen befürchten, keine Vergütung zu erhalten.

Kann einem ungeimpften Arbeitnehmer im schlimmsten Fall gekündigt werden?

Richter: Das kann je nach Ausgestaltung der Impfpflicht durchaus in Betracht kommen. Eine allgemeine Impfpflicht dürfte auch bedeuten, dass Mitarbeitende nur dann beschäftigt werden dürfen, wenn diese nachweislich geimpft sind. Wenn eine Impfung fehlt, kann bzw. darf der Mitarbeitende seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen. Wenn sich dies dauerhaft nicht ändert dürfte ein Kündigungsgrund vorliegen. Natürlich wäre ein solcher Schritt immer das letzte Mittel; es wird sich zeigen, ob zum Beispiel eine Beschäftigung im Homeoffice erlaubt wäre oder ob ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt. Als erster Schritt wäre auch zunächst eine – unbezahlte – Freistellung in Betracht zu ziehen, um dem Mitarbeitenden die Chance zu geben, sich noch impfen zu lassen. Wenn er diese Chance nicht ergreift, dürfte eine Kündigung aber möglich sein.

Happy New Year – Happy New Work? Inwiefern haben sich die Anforderungen und Bedürfnisse der Arbeitnehmer in den vergangenen Jahren verändert und was bedeutet das für Arbeitgeber?

Richter: Die Pandemie hat eine flächendeckende Nutzung des Homeoffice in Deutschland verursacht. Nach meiner Wahrnehmung hat sich gezeigt, dass die Haltung hierzu sehr viel differenzierter ist als gedacht. Ein erheblicher Teil der Mitarbeitenden schätzt das Homeoffice als Option zur Flexibilisierung, lehnt eine dauerhafte Arbeit im Homeoffice aber ab. Auch die Einstellung vieler Arbeitgeber hat sich verändert. Befürchtungen hinsichtlich einer sinkenden Arbeitsmoral haben sich als unbegründet erwiesen, stattdessen haben sich viele Vorteile offenbart. In einigen Betrieben wird nun geprüft, ob man durch Kombination von Homeoffice und z.B. Shared Desk-Lösungen Raum und Kosten sparen kann. In der Zukunft werden wir vermehrt solche hybriden Modelle sehen, bei denen Homeoffice ein ganz selbstverständlicher Bestandteil ist.

Sie haben von einem Umbruch der Arbeitswelt gesprochen. Die Ampel-Koalition schreibt sich auf die Fahnen, die moderne Arbeitswelt gestalten zu wollen. Was sind für Sie die wichtigsten Vorhaben der neuen Bundesregierung?

Richter: Die Ampelkoalition möchte Mitarbeitenden einen „Erörterungsanspruch“ hinsichtlich mobilem Arbeiten gewähren. Arbeitgeber sollen solche Arbeitsmodelle nur dann ablehnen dürfen, wenn betriebliche Belange entgegenstehen. Der Koalitionsvertrag ist noch sehr vage – es bleibt spannend, was für ein Gesetz dabei herauskommt. Daneben soll die Digitalisierung der Betriebsratsarbeit ausgebaut werden, was in der Praxis auch spannend sein dürfte - auch wenn ich persönlich nicht glaube, dass die Betriebsratswahl im Jahr 2026 schon per Online-Voting erfolgen wird. Anpassungen des Kündigungsschutzes nach der Elternzeit und die Einführung einer zweiwöchigen vergüteten Freistellung nach der Geburt eines Kindes stellen weitere wichtige Vorhaben dar.

Sie sind Mitautor des "Beck'schen Formularbuch Arbeitsrecht", das jüngst in überarbeiteter und erweiterter Auflage erschienen ist. Was sind die zentralen Neuerungen?

Richter: Ein Schwerpunkt der neuen Auflage liegt darin, der zunehmenden Digitalisierung und Mobilität Rechnung zu tragen. Deshalb haben wir besonderes Augenmerk auf Formulare zu flexiblen Arbeitsmodellen gelegt. Im Übrigen haben auch eine Reihe von neuen Weichenstellungen der Gerichte und des Gesetzgebers Eingang in die Aktualisierung bestehender Formulare gefunden, wie zum Beispiel das Formular zur „Brückenteilzeit“. Mit diesen und anderen Neuerungen haben wir das ohnehin schon umfangreiche Angebot noch einmal sinnvoll erweitert und können noch praxisnähere Unterstützung im Arbeitsalltag bieten.

(Das Interview führte Miriam Montag.)

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen