VG Köln: Vorschriften des NetzDG verstoßen gegen Unionsrecht

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 01.03.2022
Rechtsgebiete: MedienrechtInformationsrecht2|3507 Aufrufe

Das VG Köln hat in Eilverfahren der Antragsteller Google (YouTube) und Meta (Facebook) entschieden, dass zentrale Vorschriften des novellierten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Vorschriften unanwendbar seien. Dies geht aus einer heute veröffentlichten Pressemitteilung des Gerichts hervor.

Verstoß gegen das Herkunftslandprinzip

Das Gericht hat ausweislich der Pressemitteilung entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Einführung einer Pflicht zur Meldung von rechtswidrigen Inhalten sowie Nutzerdaten an das Bundeskriminalamt in § 3a NetzDG gegen das Herkunftslandprinzip der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL) verstoßen habe. Nach diesem Prinzip richten sich die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat der EU niedergelassenen Anbieter elektronischer Dienste nach dem Recht seines Sitzstaates (Art. 3 Abs. 2 ECRL). Auf die Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip könne sich der Gesetzgeber nicht berufen, da der Gesetzgeber weder das für Ausnahmen vorgesehene Konsultations- und Informationsverfahren durchgeführt habe noch die Voraussetzungen eines Dringlichkeitsverfahrens vorgelegen hätten.

Aus der Pressemitteilung ergeben sich noch keine näheren Ausführungen dazu, ob und ggf. welche Auswirkungen dies auf die Anwendbarkeit des gesamten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes auf Facebook, YouTube, Twitter und Co haben könnte. Denn auch schon bei der Umsetzung der NetzDG-Bestimmungen in 2017 erscheint die Beachtung des unionsrechtlichen Herkunftslandprinzips zweifelhaft, worauf ein großer Teil des Schrifttums seit langem hinweist (vgl. z.B. Eifert, in: Eifert/Gostomzyk, Netzwerkrecht, 2018, S. 24; Feldmann, K&R 2017, 292, 296; Giere, Grundrechtliche Einordnung sozialer Netzwerke vor dem Hintergrund des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG), 2021, S. 234 ff.; Hain/Ferreau/Brings-Wiesen, K&R 2017, 433 f.; Heidrich/Scheuch, DSRITB 2017, 305, 317; Hoeren, Beck-Expertenblog v. 30.3.2017;, Hoven/Gersdorf in: Gersdorf/Paal, BeckOK InfMedR, § 1 NetzDG Rn. 9; Liesching in: Spindler/Schmitz, TMG – Kommentar, 2. Aufl. 2018, § 1 NetzDG Rn. 13 ff.; ders., Herkunftslandprinzip, 2020, 57 ff.; Spindler, ZUM 2017, 473, 474 ff.; ders., K&R 2017, 533, 535 f.; Wimmers/Heymann, AfP 2017, 93, 96 f.; a.A. Schwartmann/Mühlenbeck, ZRP 2020, 170, 172).

 Aufsicht durch NetzDG-Behörde des BfJ verstößt gegen AVMD-RL

Darüber hinaus geht das Gericht ausweislich der Pressemitteilung davon aus, dass auch die neue Vorschrift des § 4a NetzDG (Aufsicht) gegen Unionsrecht verstoße. Auf Videosharingplattform-Dienste wie YouTube finde die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste Anwendung. Die AVMD-RL statuiere indes den Grundsatz der rechtlichen und funktionellen Unabhängigkeit der zur Überwachung der Pflichtenerfüllung der Diensteanbieter zuständigen Medienbehörden (vgl. Art. 30 Abs. 1 S. 2 AVMD-RL). Da das als Bundesoberbehörde eingerichtete Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz unterstehe und von diesem Weisungen entgegennehme, könne von der von der Richtlinie geforderten Staatsferne beim Bundesamt für Justiz keine Rede sein.

Auch dies hat möglicherweise weiter reichende Implikationen, da z.B. im Jugendschutzrecht die Aufsicht über Videosharingplattform-Dienste bezüglich der zum 1.5.2021 in Kraft getretenen Vorsorgemaßnahmen (§ 24a JuSchG) einer Bundesbehörde (Bundeszentrale für Kinder und Jugendmedienschutz) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) übertragen worden ist.

Vor diesem Hintergrund kommt den Beschlussbegründungen in den Eilverfahren eine nicht unerhebliche Signalwirkung zu, welche auf den Vollzug nationaler Mediengesetze wie NetzDG, JuSchG und JMStV gegen Medienanbieter mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten insgesamt Auswirkungen zeitigen könnte. Die Beschlüsse des VG Köln sind freilich noch nicht rechtskräftig und könnten auch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster noch überprüft werden.

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2 Kommentare

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Die Regelungen des Netwerkdurchsuchungsgesetzs

- lesenswert dazu unter anderem: 

https://community.beck.de/2017/04/27/das-bundesverfassungsgericht-wird-das-netzwerkdurchsetzungsgesetz-kippen

-

sollen nun wohl zu allem Überfluss auch noch nicht nur durch eine (in einigen Bundesländern bereits praktizierte) Vorratdatenspeicherung ergänzt werden, sondern demnächst auch noch durch eine sogenannte

"Chatkontrolle",

siehe dazu etwa

https://netzpolitik.org/2022/massenueberwachung-vernichtende-kritik-fuer-die-chatkontrolle-aus-verbaenden-und-politik/

womit die Überwachung immer umfangreicher wird.

Und es steht wohl leider nicht in Aussicht, daß das Bundesjustizministerium den Überwachungsförderern nun endlich einmal sagt: "bis hierhin und nicht weiter!".

Falls die Regierung wechselt (was angesichts der aktuellen Inflation wohl vorzeitig geschehen wird), könnte es sogar zu noch weitreichenderen Überwachungen kommen, wie sie unter anderem von der bayrischen Landesregierung befürwortet werden.

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Zur Seitens der Behörde von Frau Ursula von der Leyen, bzw. seitens der EU geplanten (und von CDU, CSU undSPD befürworteten) sogenannten Chat-Kontrolle, siehe auch

https://www.heise.de/news/EU-Chatkontrolle-Europaeische-Big-Brother-Agentur-7082775.html

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