Pauschgebühr und Umbeiordnung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.03.2022
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1380 Aufrufe

Das OLG Celle hat sich im Beschluss vom 10.12.2021 – 5 AR (P) 7/20 mit der Frage befasst, ob und wie sich ein bei einer Umbeiordnung erklärter Gebührenverzicht auf die Bewilligung einer Pauschgebühr auswirkt. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass sich ein zur Vermeidung von Mehrkosten für die Staatskasse bei Umbeiordnung erklärter Gebührenverzicht des Verteidigers sich auf die Bewilligung der Pauschgebühr auswirkt. Da dem Verteidiger für die von dem Verzicht erfassten Verfahrensabschnitte und Tätigkeiten keine gesetzlichen Gebühren zustehen, können diese Verfahrensabschnitte oder Tätigkeiten auch bei der Bewilligung der Pauschgebühr nicht berücksichtigt werden. Im konkreten Fall bedeutete dies, dass die vom Anwendungsbereich der Grund- und der Verfahrensgebühr umfassten Tätigkeiten bei der Frage, ob eine Pauschgebühr gerechtfertigt ist, nicht heranzuziehen. Es wäre systemwidrig, die Bewilligung einer Pauschgebühr auf die Unzumutbarkeit von gesetzlichen Gebühren zu stützen, auf deren Auszahlung der Verteidiger verzichtet habe. Im konkreten Fall bildeten nur die Terminsgebühren Anlass für die Bewilligung einer Pauschgebühr.

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