EncroChat-Daten: Die erste BGH-Entscheidung zur Frage der Verwertbarkeit

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 03.03.2022

Nach mehreren Oberlandesgerichten (s. dazu meinen Blog-Beitrag vom 16.1.2022) hat nun auch erstmals ein BGH-Senat EncroChat-Daten in einem deutschen Strafverfahren für verwertbar erklärt (BGH Beschl. v. 8.2.2022 – 6 StR 639/21, BeckRS 2022, 2981):

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässige Verfahrensrüge wäre auch unbegründet. Der Senat sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den KryptoMessengerdienst EncroChat durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als im Strafverfahren verwertbar an (vgl. etwa KG, NStZ-RR 2021, 353 mwN).

Ergänzend kann ich zu dem Thema noch auf den Artikel „Der Zweck heiligt die Mittel nicht – Der EncroChat-Komplex und die Grenzen strafprozessualer Beweisverwertung“ von Gebhard und Michalke in NJW 2022, 655 hinweisen.

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