BGH: Haftung des Vertreters einer UG für unrichtigen Rechtsschein

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 04.03.2022

Der BGH hat mit Urteil vom 13. Januar 2022 (III ZR 210/20) entschieden, dass ein im Rechtsverkehr auftretender Vertreter einer Unternehmergesellschaft, die ihre Rechtsform und Haftungsbeschränkung nicht korrekt ausweist, neben der UG gemäß § 179 BGB analog i. V. m. § 311 Abs. 2 und 3 BGB haften kann.

Vorliegend hatte ein Anleger einen Vertreter einer UG wegen fehlerhafter Anlageberatung verklagt. Eine Eigenhaftung des Vertreters aufgrund der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens schied hier aus.

Der Vertreter war hier allerdings unter einen Firmennamen aufgetreten, ohne auf eine Haftungsbeschränkung hinzuweisen. Nach der BGH-Rechtsprechung haftet der Vertreter aufgrund des Verstoßes gegen § 5a GmbHG analog § 179 BGB. Denn unter diesen Umständen dürfe der Geschäftspartner darauf vertrauen, dass zumindest eine (natürliche) Person unbeschränkt haftet (vgl. BGH vom 12. Juni 2012, II ZR 256/11). Sofern der Vertreter im konkreten Fall falsche Angaben zu der Anlage gemacht habe, komme eine Haftung nach § 311 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 179 BGB analog in Betracht. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

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