Glasfaserausbau: Irreführende Rechtsberatung durch Unternehmen?

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 13.03.2022
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-Recht1|1948 Aufrufe

Ein Freund machte mich auf ein Schreiben eines Unternehmens aufmerksam, welches sich dem flächendeckenden Glasfaserausbau verschrieben hat. Da kann man nicht meckern, dachte ich. Das brauchen wir!

Das Schreiben richtet sich u.a. an WEG-Verwalter. Es heißt dort, die Wohnungseigentümer müssten einem "passiven Hausanschluss" nicht zustimmen. Es sei keine "bauliche Maßnahme im Objekt", keine "Modernisierung des Objektes" und "kostenfrei". Dies bestimme "§ 77 k TKG i.v.m. dem Wohneigentumsgesetz (WeG) und dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)".

Diese kleine Rechtsberatung ist irreführend. Dabei ist noch unproblematisch, dass § 77k TKG seit Ende November 2021 außer Kraft ist. Denn sein Inhalt findet sich jetzt in § 145 TKG. Problematisch ist, dass der Verwaltung unter Berufung auf das durch das WEMoG geänderte WEG angesonnen wird, über einen "passiven Hausanschluss" allein zu entscheiden. Dazu muss aber in der Regel der Boden aufgerissen werden, ggf. auch Wege und Außenanlagen, sowie die Hausaußenwand. Und es muss auf dem Grundstück eine gute Leitungsführung sowie ein guter Platz für den Hausanschluss gefunden werden.

Das kann der Verwalter alles allein entscheiden? Jein! In Betracht kommt neben einer Vereinbarung ein Beschluss nach § 27 Absatz 2 WEG. Dann geht das. Aber sonst? Geht es um die Abwendung eines Nachteils (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG) oder haben die Entscheidungen eine "untergeordnete Bedeutung" i.S.v. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG, dann geht das. Das kann auch sein - ist aber eine Frage des Einzelfalls. In dem einen mag es mit § 27 Abs. 1 WEG hingegen, in dem anderem aber nicht. Gute Verwaltungen neben jedenfalls unverzüglich Kontakt mit den Wohnungseigentümern, wenigstens den Beiräten auf. Und Unternehmen sollten künftig besser formulieren, oder?

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Faktisch und aus guten Gründen werden Verwalter meistens ohne weiteres zustimmen. Warum? Erstens zieht sonst das Glasfasernetz womöglich am Objekt vorbei, denn die Betreiber warten nicht lange; und die daraus resultierende Verärgerung der Miteigentümer möchte kein Verwalter riskierten. Zweitens ist zu erwarten, dass die "kontaktierten" Wohnungseigentümer sowieso beschließen werden, dass der Verwalter zustimmen und auf eine ordnungsmäßige Ausführung der Bauarbeiten achten soll. Wenn bzw. weil das feststeht, können sich Verwalter jedenfalls den Aufwand für eine förmliche Beteiligung der Wohnungseigentümer i.S.e. Beschlussfassung sparen. Eine Information über den Vorgang ist aber durchaus angebracht.

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