Transport von Betäubungsmitteln im Kofferraum = Besitz durch den Kurierfahrer?

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 13.03.2022
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|5480 Aufrufe

Der 3. Strafsenat des BGH hat die praxisrelevante Frage beantwortet, ob ein Kurierfahrer Besitz an Betäubungsmitteln hat, die er im Auftrag eines Dritten im Kofferraum mit sich führt.

In dem Fall fungierte die Angeklagte für den gesondert verfolgten M. als Kurierfahrer. Mit einem Mietfahrzeug fuhr die Angeklagte gemeinsam mit M. zu dessen Lieferanten, von dem sie 9.840 Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von 9,9 % in Empfang nahmen, welches M. gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Das Marihuana wurde im Kofferraum des Mietwagens deponiert, den die Angeklagte sodann zurück in Richtung des Ausgangsortes führte. M. befand derweil in einem Begleitfahrzeug, welches in einigem Abstand zum Mietwagen fuhr. Der Mietwagen wurde seit der Übernahme observiert. Auf der Rückfahrt erfolgten Zugriff und Sicherstellung der Betäubungsmittel.

Das LG verurteilte die Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung.

Der BGH hatte keine Einwände gegen das Urteil des LG, während der GBA eine andere Auffassung vertrat, wie sich aus den folgenden Entscheidungsgründen ergibt (BGH Urt. v. 18.11.2021 – 3 StR 131/21, BeckRS 2021, 41228):

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat das Landgericht die Angeklagte zu Recht nicht nur wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB), sondern auch - in Tateinheit hierzu stehend (vgl. insofern BGH, Urteile vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 369/07, NStZ-RR 2008, 54, 55; vom 28. November 1995 - 1 StR 619/95, NStZ-RR 1996, 116) - wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) verurteilt.

a) Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2020 - 1 StR 247/20, NStZ 2021, 52 Rn. 6; vom 25. September 2018 - 3 StR 113/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 8; Urteile vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07, NStZ-RR 2008, 212; vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 369/07, NStZ-RR 2008, 54, 55; vom 22. Januar 1998- 4 StR 393/97, NStZ-RR 1998, 148, 149).

b) Die Angeklagte hatte ausweislich der Feststellungen während der Autofahrt die von Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über die Betäubungsmittel und damit Besitz an diesen im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Zwar hielt sie das Marihuana nicht selbst in den Händen; es befand sich aber im Kofferraum des von ihr geführten Mietwagens, wobei sie mit den Betäubungsmitteln eine lange Fahrtstrecke von O. bis L. zurücklegte. Als Fahrerin des PKW konnte sie rein tatsächlich über die Fahrtroute und das Fahrtziel, mithin über einen längeren Zeitraum über den Verbleib des Marihuanas bestimmen. Hierauf kam es ihr auch an, denn sie wollte die Betäubungsmittel entsprechend der getroffenen Vereinbarung nach E. verbringen. Der Umstand, dass K. mit ihr im Auto saß und M., N. und eine fünfte Person parallel zur Angeklagten mit einem weiteren Fahrzeug die Strecke fuhren, ändert daran nichts. Diese Personen hatten während der Autofahrt keine eigene Zugriffsmöglichkeit dergestalt auf die Betäubungsmittel, dass diese die faktische Verfügungsgewalt der Angeklagten hätte ausschließen können. Anhaltspunkte dafür, dass K. oder die Personen in dem Begleitfahrzeug während der Autofahrt auf die Angeklagte eingewirkt hätten oder auch nur erfolgversprechend hätten einwirken können, wenn diese ein anderes als das vereinbarte Fahrtziel angesteuert hätte, sind nicht ersichtlich.

c) Der Umstand, dass die Transportfahrt polizeilich observiert wurde, steht der tatsächlichen Sachherrschaft der Angeklagten über das Marihuana während der Autofahrt und damit ihrer Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018- 3 StR 113/18, NStZ 2020, 41, 42; Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07, NStZ-RR 2008, 212). Denn ungeachtet der Observation hatte die Angeklagte während der Autofahrt die rein tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Betäubungsmittel; unerheblich ist insofern, dass sie und die weiteren beteiligten Personen wegen der polizeilichen Beobachtung keine realistische Chance hatten, über den Endverbleib des Marihuanas zu bestimmen.

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