Kammergericht: 147 km/h statt 80 km/h ist auf jeden Fall in Berlin vorsätzlich!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.03.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1844 Aufrufe

Vor zwei Tagen gab es bereits diese Entscheidung des KG. Grund war die Messung durch Nachfahren. Ein weiterer Gesichtspunkt der Entscheidung: Vorsatz bei Geschwindigkeitsverstößen. In der Regel gehen die OLGe bekanntermaßen davon aus, dass 40 % Überschreitung nahelegt, dass Vorsatz gegeben ist:

 

Ferner ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Amtsgericht von einer vorsätzlichen Begehungsweise der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen ist.

 Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit drängt sich eine vorsätzliche Begehungsweise umso mehr auf, je massiver deren Ausmaß ist. Insoweit kann nach dem gegenwärtigen Wissensstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 Prozent - vorliegend beläuft sich diese auf 83,75 Prozent - von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (ständige Rspr. des Senats: vgl. etwa Beschlüsse vom 31. Mai 2019 - 3 Ws (B) 161/19 - und vom 6. März 2019 - 3 Ws (B) 47/19 -, beide juris m.w.N.).

 Insbesondere war dem Betroffenen ausweislich der Urteilsgründe die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h auf dem Streckenabschnitt der Bundesautobahn A 113 bewusst.

 Überdies spricht die festgestellte Spontanäußerung des Betroffenen nach dem Anhalten durch die Polizeibeamten („Ja, ich weiß, ich bin viel zu schnell gefahren.“) für vorsätzliches Handeln.

KG Beschl. v. 26.1.2022 – 3 Ws (B) 1/22, BeckRS 2022, 1839 

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