BGH: Zur insolvenzrechtlichen Einordnung einer Gesellschafterforderung als Gesellschafterdarlehen

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 18.03.2022

Der BGH hat mit Urteil vom 24. Februar 2022 (IX ZR 250/20) dazu Stellung genommen, nach welchen Kriterien eine Gesellschafterforderung aus einem Lizenzvertrag wirtschaftlich als Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu qualifizieren ist.

Der Senat stellt zunächst fest, dass eine Forderung als darlehensgleich zu beurteilen sein kann, wenn der Gesellschafter eine Geldforderung rechtlich oder faktisch stundet (dazu bereits BGH vom 11. Juli 2019, IX ZR 210/18). Voraussetzung sei, dass nach Art, Inhalt und Umständen des gewährten Zahlungszeitraums feststehe, dass der Gesellschafter eine Finanzierungsentscheidung zugunsten der Gesellschaft getroffen habe. Denn der Grund der Nachrangigkeit im Insolvenzfall nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO sei die Entscheidung des Gesellschafters, die Kapitalausstattung der Gesellschaft zu verbessern.

Bei Austauschgeschäften müsse der zeitliche Abstand beim Austausch von Leistung und Gegenleistung den marktüblichen Rahmen eindeutig überschreiten, was in der Regel erst anzunehmen sei, wenn eine Forderung länger als drei Monate stehen gelassen werde.

Der Senat verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück, da eine Gesamtwürdigung des vorliegenden Lizenzvertrags in der Vorinstanz nicht vorgenommen wurde. Dabei soll nach Ansicht des Senats insbesondere geprüft werden, ob Lizenzgebühren üblicherweise erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums für den vergangenen Zeitraum fällig werden und ob im konkreten Fall unterschiedliche Fälligkeitsvereinbarungen für Teile der Lizenzgebühren vereinbart wurden, die die Fälligkeit zugunsten der Gesellschaft erheblich hinausschoben.

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