BGH legt nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide 5F-ADB und AMB-FUBINACA fest

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 19.03.2022
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|6384 Aufrufe

In einer gestern veröffentlichten und zur Veröffentlichung in BGHSt. vorgesehenen Entscheidung hat der 3. Strafsenat des BGH die Grenze zur nicht geringen Menge für die synthetischen Cannabinoide 5F-ADB und AMB-FUBINACA sachverständig beraten bei jeweils 1 Gramm Wirkstoffmenge festgelegt (BGH Beschl. v. 27.1.2022 – 3 StR 155/21, BeckRS 2022, 4730). Im Einzelnen führt der 3. Strafsenat aus:

1. Zur Bestimmung der Grenze der nicht geringen Menge:

Für die Bestimmung der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels gilt (s. etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89; vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 Rn. 35; vom 5. November 2015 - 4 StR 124/14, StraFo 2016, 37):

Der Grenzwert ist stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987- 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179). Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonstigen gesundheitsschädigenden Potentials zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89 Rn. 13). Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318 Rn. 12 ff. und vom 17. November 2011 - 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60 Rn. 10).

2. Zu den wissenschaftlichen Ausführungen des Sachverständigen zu den Stoffen 5F-ADB und AMB-FUBINACA:

Bei 5F-ADB (Methyl{2-[1-(5-flourpentyl)-1H-indazol-3-carboxamid]-3,3-dimethylbutanoat}) und AMB-FUBINACA (Methyl(2-{1[(4-flourphenyl) methyl]-1H- indazol-3-carboxamid}-3-methylbutanoat) handelt es sich um Cannabinoide-Rezeptoragonisten (CBRA) aus der Stoffgruppe der 3-Carboxyindazole. Die Wirkstoffe werden als sogenannte „Kräutermischungen“, in reiner Pulverform und als dotierte CBD-Hanf-Produkte oder E-Liquids gehandelt und konsumiert. Wie auch andere Cannabimimetika weisen sie ein sehr ähnliches Wirkungsspektrum wie das delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) auf, haben diesem gegenüber jedoch eine vielfach stärkere Wirkung (vgl. dazu auch BR-Drucks. 147/16 S. 6).

Ausreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu der äußerst gefährlichen, gar tödlichen Dosis oder zur durchschnittlichen Konsumeinheit existieren zu 5F-ADB und AMB-FUBINACA - wie auch zu anderen synthetischen Cannabinoiden - bislang nicht (vgl. dazu BGH, Urteile vom 14. Januar 2015- 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 Rn. 47 ff.; vom 5. November 2015 - 4 StR 124/14, StraFo 2016, 37; vom 20. September 2017 - 1 StR 64/17, juris Rn. 40). Aus der Auswertung nichtwissenschaftlicher Erkenntnisquellen über die Erfahrungen von Konsumenten kann lediglich der Schluss gezogen werden, dass die Konsumeinheit der genannten Stoffe deutlich geringer ist als die bezogen auf THC und - wenngleich weniger ausgeprägt - das Cannabimimetikum JWH-018, für das der Bundesgerichtshof den Grenzwert der nicht geringen Menge auf zwei Gramm festgelegt hat (BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134). Ferner ist bekannt, dass weltweit mehr als 100 bzw. 20 Todesfälle nachgewiesen wurden, die monokausal auf 5F-ADB bzw. AMB-FUBINACA zurückzuführen sind (zur Gefährlichkeit von 5F-ADB bzw. AMB-FUBINACA vgl. auch BR-Drucks. 147/16 S. 6).

In Anbetracht der angeführten nicht ausreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse kann zur Bestimmung der nicht geringen Menge nur ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen angestellt werden. Hierzu bieten sich lediglich THC und andere synthetische Cannabinoide an, für die die nicht geringe Menge bereits höchstrichterlich festgestellt worden ist. Ein Vergleich mit anderen Betäubungsmitteln - wie Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDE/MDMA/MDA oder LSD - kommt hingegen aufgrund ihrer unterschiedlichen chemischen Grundstrukturen, der abweichenden Konsummotivation, vor allem aber des vollkommen verschiedenen Wirkungsmechanismus nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134).

3. Zu den Schlussfolgerungen des 3. Strafsenats hieraus:

Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen gilt hierzu Folgendes:

Nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen wird die Wirkung der synthetischen Cannabinoide wie bei dem Wirkstoff der Cannabispflanze über das Endocannabinoid-System vermittelt. Dieses ist nicht nur bei Menschen, sondern auch bei Wirbeltieren und Fischen vorhanden und an verschiedensten, teilweise sehr komplexen Prozessen beteiligt. Die Wirkstoffe binden an die CannabinoidRezeptoren CB1, der in hoher Dichte im zentralen Nervensystem vorhanden ist, und CB2 an, der sich vorwiegend in Zellen des Immunsystems findet. Aufgrund der lipophilen Eigenschaften der Substanzen können sie die Blut-Hirn-Schranke ungehindert passieren. Durch die Bindung an den Rezeptor wird die Signalübertragung in der zugehörigen Zelle aktiviert. Anhand des Ausmaßes der Aktivierung kann zwischen einem vollen Agonisten und einem partiellen Agonisten unterschieden werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134 Rn. 39). Relevant für die psychoaktive Cannabinoidwirkung sind die Bindung und Wirkung der Substanz am CB1-Rezeptor, weshalb bei der Bestimmung der nicht geringen Menge vorwiegend diese in den Blick zu nehmen sind.

Wie auch andere Cannabimimetika wirken 5F-ADB und AMB-FUBINACA am CB1-Rezeptor - anders als THC - als volle Agonisten. Dies führt dazu, dass sie wesentlich stärkere Effekte, auch solche lebensbedrohlicher Art, erzeugen können. Es tritt - anders als bei THC - keine Sättigung ein, vielmehr werden die Wirkungen, also auch die unerwünschten Nebenwirkungen, durch eine höhere Dosis verstärkt.

Zur konkreten Vergleichbarkeit der Potenz der verschiedenen Substanzen ist nach den Ausführungen des Sachverständigen sowohl deren Bindungsaffinität an den CB1-Rezeptor als auch die mittlere effektive Stoffmengenkonzentration (EC50-Wert) von Relevanz.

Die Bindungsaffinität des Wirkstoffs bemisst dieser - offensichtlich unter der plausiblen Annahme, dass die Bindungen der Cannabimimetikum-CB-Rezeptor-Komplexe dem Massenwirkungsgesetz gehorchen - anhand der Bindungskonstante Ki. Je größer dabei die Affinität der Substanz zu den CB-Rezeptoren ist, umso mehr Rezeptoren werden bei einer bestimmten Stoffkonzentration besetzt und umso kleiner ist der Ki-Wert. Kleinere Ki-Werte deuten demzufolge auf eine Bindung an eine größere Anzahl an Rezeptoren und damit eine höhere Potenz des Wirkstoffs hin.

Da der Ki-Wert nur Aussagen über die Bindungsstärke des Wirkstoffs an die Rezeptoren treffen kann, ist er für sich betrachtet für die psychoaktive Effektivität des Cannabimimetikums nur eingeschränkt aussagekräftig. Um eine Vergleichbarkeit der Potenz verschiedener Betäubungsmittel zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, einen weiteren hinsichtlich des objektivierbaren biologischen Effekts aussagekräftigen Parameter heranzuziehen. Insoweit bietet sich der EC50-Wert an, d.h. die mittlere effektive Stoffmengenkonzentration, die erforderlich ist, um bei 50 Prozent der Versuchspopulation eine definierte Wirkung auszulösen. Auch hier gilt: Je kleiner der Wert, desto höher die Wirkung der Substanz.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen liegt der innerhalb einer Studie ermittelte Ki-Wert für AMB-FUBINACA bei 0,39 nM (Nanomolar), der EC50-Wert zwischen 0,27 nM und 2,0 nM, für 5F-ADB ist der Ki-Wert nicht bekannt, der EC50-Wert liegt bei 0,59 nM. Zum Vergleich dazu weist THC einen Ki-Wert zwischen 10,2 nM und 40,7 nM sowie einen EC50-Wert zwischen 58 nM und 250 nM auf. Die synthetischen Cannabinoide JWH-073 und JWH-018, für die der Bundesgerichtshof die nicht geringe Menge auf sechs Gramm bzw. zwei Gramm festgelegt hat (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134), weisen demgegenüber Ki-Werte von 8,9 nM bzw. 1,5 bis 9,5 nM und EC50-Werte von 45,6 nM bzw. 10,1 bis 36,6 nM auf.

Mit Blick auf die stärkere Bindungsaffinität (AMB-FUBINACA) und die geringeren mittleren effektiven Stoffmengenkonzentrationen gegenüber THC, JWH-073, aber auch JWH-018, ist davon auszugehen, dass 5F-ADB und AMB-FUBINACA eine höhere Potenz als die Vergleichssubstanzen haben, weshalb die Schwelle zur nicht geringen Menge entsprechend niedriger zu bemessen und auf ein Gramm Wirkstoffmenge festzusetzen ist. Die besondere Gefährlichkeit der Substanzen wird überdies durch die bekannt gewordenen Todesfälle und die in Internetforen beschriebenen niedrigen Mengen einer Konsumeinheit bestätigt.

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