Bestandsschutz und das Positionspapier des BDÜ zur Umsetzung des GDolmG

von Peter Winslow, veröffentlicht am 29.03.2022

Weder das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vom 10. Dezember 2019 noch die Änderung des GDolmG vom 25. Juni 2021 sehen den Bestandsschutz für heute beeidigter Dolmetscher:innen vor. Man mag diese Auslassung gut oder schlecht finden. Schlecht findet sie eine Anzahl verschiedener Berufsverbände, zu denen zum Beispiel der BDÜ LV Nord, der ADÜ Nord, der DVÜD gehören. Ausdrücklich gut findet sie der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ), der »seit 60 Jahren die Interessen von Dolmetschern und Übersetzern« vertrete. Im Rahmen eines Positionspapiers mit Stand vom Februar 2022 und dem Titel »Zur Umsetzung des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG)« gab er bekannt, der BDÜ teile

auch den Ansatz, keinen generellen Bestandsschutz vorzusehen, da dieser eine Vielzahl in der Vergangenheit auf Länderebene teilweise ohne Prüfungen oder relevante Qualifikationsnachweise beeidigte Personen einschließen würde und somit nicht im Sinne des Gesetzes ist (Seite 1, Absatz 2).

Die Begründung des Ansatzes stellt eine pauschale Tatsachenbehauptung dar und ist nicht etwa als närrische Leichtsinnigkeit eines ehrfurchtlosen Interessenvertreters zu bewerten. Noch kann diese Behauptung für sogenannte Ad-hoc-Beeidigungen nach § 189 GVG gelten; denn es wäre in diesem Fall widersinnig vom Bestandsschutz zu sprechen. Diese Tatsachenbehauptung gilt für Beeidigungen der Verwaltung – durch Gericht und Behörde – nach den entsprechenden Dolmetschergesetzen der Bundesländer. Vor dem Hintergrund seines Selbstverständnisses als Interessenvertreter muss der BDÜ diese Behauptung ernst gemeint haben. Entsprechend soll man sie auch ernst nehmen.

In diesem Sinne frage ich: Was meint der BDÜ? Dieser Tatsachenbehauptung scheinen zwei Auffassungen zugrunde zu liegen. Einerseits widerspricht der BDÜ dem BGH-Beschluss vom 6. Juni 2019, in dem festgehalten wird, »die Beeidigung ist ein feststellender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG des Inhalts, dass der Dolmetscher fachlich geeignet und persönlich zuverlässig ist« (Rdnr. 6). Der BDÜ scheint also die Auffassung zu vertreten, dass die Beeidigung zumindest in manchem Fall kein feststellender Verwaltungsakt in diesem Sinne und dieses Inhalts sei. Andererseits ist diese Tatsachenbehauptung als Vorwurf schweren Versagens seitens der Verwaltung zu verstehen. Der BDÜ scheint also die Auffassung zu vertreten, dass Personen ohne Prüfungen oder relevante Qualifikationsnachweise für fachlich geeignet und persönlich zuverlässig erklärt würden; dass die Verwaltung – durch Gericht und Behörde – eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme ohne Sinn und Verstand oder mit Willkür und Handwinken oder aus einer Laune heraus etc. getroffen habe.

Soweit der BDÜ dem BGH widerspricht, kann man den BDÜ guten Gewissens ignorieren. Soweit der BDÜ Beweise hat, dass Personen ohne Prüfungen oder relevante Qualifikationsnachweise beeidigt – also für fachlich geeignet und persönlich zuverlässig erklärt – würden, hätte er diese vortragen können. Im Rahmen eines Positionspapiers wäre dieser Vortrag angebracht, wenn nicht zu erwarten. Er hat aber keine Beweise vorgetragen. Der BDÜ schweigt. Und sein Schweigen ist nicht nur hörbar, sein Schweigen ist kreischend. Man kann den BDÜ also guten Gewissens ignorieren.

Der BDÜ bietet deswegen keine Beweise für seine Tatsachenbehauptung, weil es keine Beweise gibt; es gibt nicht einmal einen Beweis. Prima facie ist diese Behauptung nicht haltbar. Denn sie stimmt nicht mit der Gesetzeslage überein. Zwar sehen nicht alle Dolmetschergesetze aller Bundesländer eine Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung und persönlichen Zuverlässigkeit vor, aber alle Dolmetschergesetze aller Bundesländer sehen die Einreichung bestimmter Unterlagen zum Nachweis eben dieser und dieser vor (für eine Zusammenfassung siehe zum Beispiel hier).

Sollte man einwenden, dass der BDÜ das alles gar nicht so meine, dass er lediglich die Regelungen dieser Ländergesetze für nicht relevant oder gar schlecht halte, so antworte ich: Der BDÜ hätte das schreiben können. Falsche oder unvorsichtige Wortwahl darf ab und an sein; aus den unterschiedlichsten Gründen kann man eine falsche oder unvorsichtige Wortwahl in Wort und Schrift treffen. Es ist blöd. Aber es passiert. Sollte man wirklich glauben, dass ein Interessenvertreter, der mit Worten handelt, seine Worte dermaßen – so krass – falsch, unvorsichtig oder gar elliptisch gewählt hat? Wenn ja, so fordert die Konsequenz, dass der BDÜ klar ausführt, welche Dolmetschergesetze welcher Bundesländer keine relevanten Qualifikationsnachweise erforderten. Mit anderen Worten: Die Konsequenz fordert, dass der BDÜ einerseits als Verband seine Mitglieder und andererseits als Interessenvertreter die Allgemeinheit und die Justiz in aller Klarheit und in aller Ruhe öffentlich informiert, welche Beeidigungen er zum jetzigen Zeitpunkt für wertlos hält. Die Konsequenz ist keine überflüssige Last.

Eine Idee, welche Beeidigungen der BDÜ zum jetzigen Zeitpunkt für wertlos hält, erhält man von der öffentlichen, im Positionspapier enthaltenen Begründung seines Ansatzes im Zusammenhang mit seiner öffentlich zugänglichen Aufnahmeordnung. Unter der Überschrift »Ordentliche Mitgliedschaft« führt der BDÜ zwölf Arten von Antragsstellenden auf, die in den Mitgliedsverbanden des BDÜ zugelassen werden können. Antragsstellenden können Hochschulabsolventen sein, können eine staatliche Prüfung erfolgreich abgelegt haben und so weiter. Und was ist mit den in den unterschiedlichen Bundesländern beeidigten (Übersetzer:innen und) Dolmetscher:innen? Nach den Regelungen der ordentlichen Mitgliedschaft des BDÜ reicht eine Beeidigung zur Zulassung in den Mitgliedsverbanden nur dann aus, wenn man zur allgemein vereidigten Übersetzerin/Dolmetscherin bzw. zum allgemein vereidigten Übersetzer/Dolmetscher nach erfolgreichem Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens der Freien und Hansestadt Hamburg bestellt wurde (Nummer 5). Keine weitere Beeidigung keines weiteren Bundeslandes reicht zur Zulassung in den Mitgliedsverbanden des BDÜ. The BDÜ does not damn with faint praise; it damns with no praise.

Nun stellen Sie sich vor, der BDÜ spräche eine Empfehlung aus, dass in Übereinstimmung mit seiner Aufnahmeordnung nur noch die in Hamburg vereidigten (Übersetzer:innen und) Dolmetscher:innen als beeidigt – also als fachlich geeignet und persönlich zuverlässig – gälten. Was wäre der Schaden, der seinen in den fünfzehn weiteren Bundesländern beeidigten Mitgliedern entstünde? Auf einmal wären ihre Dolmetscheinsätze (und beglaubigten Übersetzungen) nichts wert, da die zugrunde liegenden Qualifikationen nichts wert wären – da die Personen in den Augen des BDÜ weder fachlich geeignet noch persönlich zuverlässig wären. Was wären die Folgen für die Gerichte, Notare und Behörden in den fünfzehn weiteren Bundesländern? für den Rechtsverkehr dort? zumindest eine gewisse Rechtsunsicherheit und Mehrkosten für Reisen aus Hamburg und Umgebung etc. Der BDÜ kann zwar diese Empfehlung nicht aussprechen, scheint aber nach seinen öffentlichen Aussagen an dieser Empfehlung mehr oder minder gebunden zu sein. Ich wiederhole: Die Konsequenz ist keine überflüssige Last. Doch kann der BDÜ diese Last nicht tragen. Gleichzeitig will er die Interessen seiner Mitglieder vertreten und die Qualifikationen einer Anzahl seiner Mitglieder in mindestens fünfzehn Bundesländern absprechen. Der BDÜ will gleichsam den Speck und das Schwein; die rücksichtslose Missachtung einer alten Weisheit ist jedoch nie zu empfehlen.

Der BDÜ muss sich jetzt für den Bestandsschutz einsetzen. Er hat keinen Grund dagegen zu sein. Er befindet sich in der paradoxen Lage, gleichzeitig eine angeblich einheitliche Gesetzgebung (das GDolmG) zu befürworten und relevanter Rechtsprechung des BGH zu widersprechen. Er hat keinen Grund, weil er keine Beweise hat, zu der Annahme, dass der Bestandsschutz »eine Vielzahl in der Vergangenheit auf Länderebene teilweise ohne Prüfungen oder relevante Qualifikationsnachweise beeidigte Personen einschließen würde«. Er muss in den saureren Apfel beißen und zugeben, dass die konsequente Folge seiner Haltung gegen den Bestandsschutz schon jetzt zu unvorhersehbarem Schaden zumindest für bestimmte Mitglieder in mindestens fünfzehn Bundesländern und zu Rechtsunsicherheit, Mehrkosten etc. für Gerichte, Notare und Behörden in mindestens fünfzehn Bundesländern führte.

Um diesen Schaden, um Rechtsunsicherheit, um Mehrkosten etc. zu vermeiden, muss sich der BDÜ für den Bestandsschutz einsetzen.

 

UPDATE (30. März 2022): Gestern Abend erreichte mich die Nachricht, dass der Bundesverband der Türkisch-Deutsch Dolmetscher und Übersetzer e.V. (TDÜ) auch für den Bestandsschutz ist. Sein Präsident Herr Cüneyt Akçınar hat mich gebeten, den Namen seines Verbandes hier mit aufzunehmen.

Nun scheint mir eine Liste zum besseren Überblick sinnvoll. Verbände für den Bestandsschutz sind:

ADÜ Nord
BDÜ LV Nord
BFJATICOM vertritt dieselbe Position (hier linkt ATICOM zustimmend auf die Punkte des BFJ)
DVÜD
TDÜ
VVU Baden-Württemberg

Sollte ich einen Verband übersehen oder vergessen haben, so teilen Sie mir dies bitte mit.

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3 Kommentare

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Weder das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vom 10. Dezember 2019 noch die Änderung des GDolmG vom 25. Juni 2021 sieht den Bestandsschutz für heute beeidigter Dolmetscher:innen vor...

Bevor man sich mit Gendern hervortut, sollte man lieber zunächst das geltende und diesbezüglich auch gar nicht generisch maskuline Deutsch lernen: "Weder das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vom 10. Dezember 2019 noch die Änderung des GDolmG vom 25. Juni 2021 sehen den Bestandsschutz für heute beeidigter Dolmetscher:innen vor..." Solche Sprachverirrungen und Sprachverwirrungen sprechen auch gegen den geforderten unbefristeten Bestandsschutz.

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Sehr geehrter Herr Winslow,

im Rahmen seiner aktiven Mitarbeit beim BFJ (www.bfj-dü.de) hat auch der VVDÜ e. V. (Verein der Vereidigten Dolmetscher und Übersetzer in Hamburg - www.dievereidigten.de) sich bereits im Jahr 2019 für den Bestandsschutz (=Vertrauens- und Berufsschutz) ausgesprochen. Es ist uns ein Rätsel, wie dieses Gesetz es so weit gebracht hat und verabschiedet werden konnte. Ferner haben die Väter und Mütter des Gesetzes, entgegen dem vorgebrachten Harmonisierungswillen, die Übersetzer:innen nicht miteinbezogen. War ihnen etwa nicht bewusst, dass es sich um unterscheidliche Berufe handelt, deren Vertreter:innen gleichermaßen für Gerichte und Behörden tätig sind und ver- oder beeidigt werden? All dieses wäre sicher besser und zur Zufriedenheit aller Parteien bearbeitet werden können, wären Fachverbände in den Gesetzgebungsprozeß miteinbezogen worden.

Mit freundlichem Gruß

N. Dalügge-Momme

Vorstandsvorsitzende VVDÜ e. V.

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