Einstellungsantrag im OWi-Verfahren => für Ablehnung bedarf es keines Beschlusses

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.04.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1518 Aufrufe

Der Verteidiger regte die Einstellungd es OWi-Verfahrens nach § 47 OWiG an. Das passiert sicher in jedem 2. VerkehrsOWi-Verfahren. Das Gericht wollte nicht - auch das ist üblich. Der Verteidiger wollte aber in der Rechtsbeschwerde hieraus eine Verfahrensrüge "Rüge des Anspruchs auf rechtliches Gehör" konstruieren, weil das Gericht ja die Einstellung nicht durch Gerichtsbeschluss abgelehnt habe. Eine erstaunliche Idee. Aber man weiß ja nie. Das OLG Düsseldorf hat einen solchen Gerichtsbeschluss nicht für notwendig erachtet:

 

2. Auch die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

 a) Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung unter Berufung auf den Einstellungsbeschluss des OLG Saarbrücken vom 2. November 2021 (BeckRS 2021, 39362 = ZfS 2021, 708) beantragt, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Dem hat das Amtsgericht nicht entsprochen. Der Betroffene macht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil dazu kein Gerichtsbeschluss ergangen ist.

 Eine solche Verfahrensweise sieht das Gesetz - anders als etwa bei einem Beweisantrag - indes nicht vor. Die Ablehnung des Einstellungsantrags bedurfte keiner Bescheidung durch Gerichtsbeschluss.

 Tatsächlich handelte es sich um eine bloße Anregung. Es besteht kein Anspruch darauf, dass das Gericht von der Kann-Vorschrift des § 47 Abs. 2 OWiG Gebrauch macht. Ergeht kein das Verfahren abschließender Einstellungsbeschluss und wird das Verfahren - wie hier - bis zum Urteil fortgeführt, ist für den Betroffenen eindeutig erkennbar, dass das Gericht der Anregung nicht folgen möchte. Das Fehlen einer förmlichen Ablehnung durch Gerichtsbeschluss begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

OLG Düsseldorf Beschl. v. 14.3.2022 – IV - 2 RBs 31/22, BeckRS 2022, 4715 

 

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