Weitere EuGH-Vorlage zu Überstundenzuschlägen für Teilzeitbeschäftigte

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.04.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2865 Aufrufe

Der 8. Senat des BAG hat dem EuGH mehrere Fragen zur Überstundenvergütung von Teilzeitbeschäftigten vorgelegt. Er folgt damit dem 10. Senat, der ähnliche Fragen bereits 2020 adressiert hatte (BAG, Beschl. vom 11.11.2020 - 10 AZR 185/20 (A), NZA 2021, 57; beim EuGH anhängig unter C-660/20 - Lufthansa CityLine). Hintergrund beider Verfahren sind Tarifverträge, die vorsehen, dass der Arbeitgeber zur Zahlung eines Überstundenzuschlags (erst) verpflichtet ist, wenn der Arbeitnehmer über die von einem Vollzeitbeschäftigten geschuldete (wöchentliche, monatliche oder jährliche) Arbeitszeit hinaus Arbeit leistet. In beiden Verfahren machen Teilzeitbeschäftigte diesen Zuschlag ebenfalls geltend, obwohl sie "nur" über die persönliche individuelle Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben, aber nicht mehr als ein Vollzeit-Arbeitnehmer. Das BAG möchte wissen, ob derartige Tarifverträge mit dem aus Art. 157 AEUV resultierenden Verbot der mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts und dem in der Teilzeit-RL 97/81/EG verankerten Verbot der Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit vereinbar sind.

In dem vor dem 8. Senat anhängigen Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Überstundenzuschläge (30 %) bzw. eine entsprechende Zeitgutschrift auf ihrem Arbeitszeitkonto sowie Entschädigung nach 15 Abs. 2 AGG. In dem Unternehmen, das etwa zur Hälfte Voll- und Teilzeitkräfte beschäftigt, sind in beiden Gruppen überwiegend Frauen tätig, allerdings ist ihr Anteil unter den Vollzeitarbeitnehmern geringer (68 %) als unter den Teilzeitbeschäftigten (85 %).

Vor diesem Hintergrund möchte das BAG - kurz zusammengefasst - wissen,

1. ob eine tarifvertragliche Regelung wie die beschriebene überhaupt eine "Ungleichbehandlung" von Teil- und Vollzeitbeschäftigten darstellt, weil letztlich beide für dieselbe Arbeitsleistung dieselbe Vergütung erhalten,

2. bejahendenfalls, ob die Ungleichbehandlung dadurch gerechtfertigt sein kann, dass die Tarifvertragsparteien eine Benachteiligung von Vollzeitbeschäftigten vermeiden möchten, die zu besorgen wäre, wenn Teilzeitarbeitnehmer die Zuschläge schon für eine Arbeitsleistung beanspruchen könnten, die für Vollzeitarbeitnehmer lediglich regulär vergütet wird,

3. vor dem Hintergrund der konkreten Zahlenverhältnisse bei dem Beklagten schließlich, ob es für eine mittelbare Betroffenheit von Frauen ausreicht, dass ihr Anteil unter den Teilzeitarbeitnehmern höher ist als unter den Vollzeitbeschäftigten, sie aber auch dort die Mehrheit stellen.

BAG, Beschl. vom 28.10.2021 - 8 AZR 370/20 (A), BeckRS 2021, 33736, beim EuGH anhängig unter C-184/22 – KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation

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