Kündigung einer Erfolgshonorarvereinbarung kurz vor Verfahrensende

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.04.2022
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1416 Aufrufe

Die Kündigung einer erfolgsbezogenen Vergütungsvereinbarung kurz vor Verfahrensende, wenn sich der Erfolg abzeichnet, ist besonders misslich. Einen interessanten Ausweg hatte das OLG Dresden im Beschluss vom 1.3.2022  - 4 W 3/22 -zu beurteilen. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die Gebührenforderung eines Rechtsanwalts aus einer Erfolgshonorarvereinbarung durch Arrest gesichert werden kann, und zwar bereits auch schon dann, wenn die Parteien über den Gegenstand des Rechtstreits einen materiell-rechtlichen Vergleich geschlossen haben, eines gerichtlichen Feststellungsbeschlusses bedürfe es nicht. Auch stellte sich das Gericht auf den Standpunkt, dass die Kündigung des Anwaltsvertrages unmittelbar vor Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich einen Arrestgrund begründen kann

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