Verfall von Zusatzurlaub für Schwerbehinderte bei Unkenntnis des Arbeitgebers

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 07.04.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3124 Aufrufe

1. Die Befristung des Zusatzurlaubsanspruchs schwerbehinderter Menschen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten abhängig, wenn es dem Arbeitgeber unmöglich war, den Arbeitnehmer durch seine Mitwirkung in die Lage zu versetzen, den Zusatzurlaub zu realisieren.

2. Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers und ist diese auch nicht offenkundig, verfällt der Anspruch auf Zusatzurlaub auch dann mit Ablauf des Urlaubsjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht nachgekommen ist.

Das hat das BAG entschieden.

Der Kläger ist seit 2014 als schwerbehinderter Mensch anerkannt, er war vom 22.8.2016 bis zum 15.2.2019 bei der Beklagten beschäftigt. Diese hat ihn zu keiner Zeit aufgefordert, Urlaub zu nehmen, noch hat sie ihn darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen kann. Mit seiner Klage macht er Urlaubsabgeltung für den Zusatzurlaubsanspruch aus § 208 SGB IX für die Jahre 2016 bis 2018 in Höhe von gut 1.100 Euro geltend.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das LAG hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LAG aufklären müssen, ob dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung bekannt war. Verneinendenfalls war ihm die Erfüllung seiner aus Unionsrecht resultierenden Obliegenheit, den Arbeitnehmer dazu aufzufordern, den Urlaub in Anspruch zu nehmen, unmöglich.

BAG, Urt. vom 30.11.2021 - 9 AZR 143/21, BeckRS 2021, 48632

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