BGH: Keine analoge Anwendbarkeit des § 179a AktG auf die Kommanditgesellschaft

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 08.04.2022

Mit seinem Urteil vom 15. Februar 2022 (II ZR 235/20) gibt der BGH seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich auf und entscheidet sich gegen eine analoge Anwendung von § 179a AktG auf die Kommanditgesellschaft. Mit Urteil vom 8. Januar 2019 (II ZR 364/18) hatte der BGH bereits entschieden, dass § 179a AktG nicht – auch nicht analog – auf die GmbH anwendbar ist. Im Anschluss mehrten sich die Stimmen in der Literatur, die Analogie auch für die KG zu verneinen. Dem schließt sich der BGH nun an.

Keine planwidrige Regelungslücke

Der Senat führt aus, dass die analoge Anwendung einer Vorschrift bei vergleichbaren Sachverhalten eine planwidrige Regelungslücke voraussetze. Dem Schutzanliegen des § 179a AktG, die Beteiligung der Gesellschafter bei Gesamtvermögensgeschäften zu gewährleisten, werde bei der KG bereits durch einen gesetzlich verankerten Beschlussvorbehalt Rechnung getragen. Denn gemäß §§ 116 Abs. 2, 119 Abs. 1, 161 Abs. 2, 164 HGB sei bei außergewöhnlichen Geschäften ein Zustimmungsbeschluss aller Gesellschafter erforderlich (vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag). Das Beschlusserfordernis schütze auch einen Minderheitsgesellschafter, der den Beschluss gerichtlich überprüfen lassen könne.

Strukturelle Unterschiede zwischen AG und KG

Auch die wesentlichen strukturellen Unterschiede zwischen einer AG und einer KG sprechen nach Ansicht des Senats gegen die Anwendung von § 179a AktG auf die KG. Denn aufgrund der Verfassung der AG hätten Aktionäre einen geringen Einfluss auf die Geschäftsleitung, während Kommanditisten weitergehende Rechte hätten und somit weniger schutzbedürftig seien.

Zudem sei es ein grundlegendes Prinzip im Handelsrecht, dass die Vertretungsmacht des Geschäftsleiters einer Handelsgesellschaft gegenüber Dritten nicht eingeschränkt werden könne (§ 126 Abs. 2 HGB). Bei Personengesellschaften sei es für Dritte aufgrund der geringen Bilanzpublizität nur erschwert festzustellen, ob ein Gesamtvermögensgeschäft vorliegt.

Anwendung des § 179a AktG auf Publikumsgesellschaften bleibt offen

Der Senat lässt die analoge Anwendung des § 179a AktG auf Publikumspersonengesellschaften, die in der Struktur einer AG angenähert sind, ausdrücklich offen.

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