Ups....Amphetamin zufällig genommen?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.04.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3931 Aufrufe

Das VG Oldenburg hatte sich im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes mit der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach festgestelltem Aphetaminkonsum zu befassen. Es hat schön dargestellt, wie es sich grundsätzlich damit verhält: Einmaliger Konsum von Hartdrogen reicht für die Annahme der Ungeeignetheit aus - Cannabis ist anders zu beurteilen. Und wenn man unbewussten Konsum behauptet, muss schon eine nette und nachvollziehbare Geschichte darstellt werden, aus der sich der unbewusste Konsum ergibt:

 

Die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis stützt sich zu Recht (sinngemäß auf: §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV und ausdrücklich:) auf Nr. 9.1 Anlage 4 zu §§ 11-14 FeV.

 Aus den Umständen heraus war gemäß § 46 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 7 FeV unmittelbar wegen des Konsums des Antragstellers von Amphetamin auf seine fahrerlaubnisrelevante Nichteignung zu schließen und ihm die Fahrererlaubnis zu entziehen, ohne dass es etwa weiterer vorheriger Aufklärungsmaßnahmen noch bedurft hätte.

 Die rechtlichen Voraussetzungen, ihre Erfüllung im Tatsächlichen, die entsprechende rechtliche Würdigung und die weiteren Begründungen sind zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht umstritten und werden auch im gerichtlichen Verfahren nicht etwa seitens des Antragstellers streitig gestellt. Zudem steht die maßgebliche Tat (Konsum von Hartdrogen) fest, da im Blut des Antragstellers Amphetamin in einer insoweit hinreichenden Höhe festgestellt wurde; der labortechnische Befund von 3,9 ng/ml an Amphetamin reicht (anders als der Antragsteller meint) aus, vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. November 2011 - 12 ME 245/11 -, juris, wo es heißt (RdNr.14 a.E.):

 „Dabei spielt keine entscheidende Rolle, dass die Blutuntersuchung einen Wert ergeben hat, der unter dem analytischen Grenzwert von 25 ng/ml für Amphetamin liegt. Der Senat folgt insoweit der Auffassung, dass dieser analytische Grenzwert für Amphetamin keinesfalls mit einem „Wirkgrenzwert“ gleichgesetzt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch unterhalb des analytischen Grenzwerts von 25 ng/ml für Amphetamin typischerweise Wirkungen möglich sind (vgl. Möller, a.a.O., § 3 Rn. 192 ff., S. 416 ff.) und ein unterer Gefahrenwert für Amphetamin nicht festgelegt werden kann. Das bedeutet ferner, dass auch bei niedrigeren Werten eine Ahndung nach § 24 a Abs. 2 StVG nicht ausgeschlossen ist. Im Hinblick auf das mit dem Konsum von Amphetamin verbundene konkrete Gefahrenpotenzial kann mithin unter den hier gegebenen Umständen im Interesse der hochrangigen Rechtsgüter der Gesundheit und des Lebens der übrigen Verkehrsteilnehmer eine Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verantwortet werden.“

 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, soweit wie hier Konsum sogenannter Hartdrogen vorliegt, weil nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV in der Regel die Eignung fehlt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis andere Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes als Cannabis einnimmt.

 Der Antragsteller hat den Regeltatbestand von Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den Konsum von Amphetamin verwirklicht, welches ein Betäubungsmittel ist im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG.

 Nach der ständigen Rechtsprechung schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie hier - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, vgl. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2010 - 12 ME 119/10 -. Daher begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung entzogen hat. Nach ständiger Rechtsprechung hat bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Fahrungeeignetheit zur Folge (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 11 CS 07.2831 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 1 B 191/08 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Juni 2008 - 7 L 645/08 -; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2008 - 12 ME 41/08 -; a.A. soweit ersichtlich Hess. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -; alle juris). Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV erhebt die Annahme, dass schon beim einmaligen Konsum von harten Drogen die Kraftfahreignung fehlt, zum Rechtssatz (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 10 L 429/07 -, juris). Sie entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 - 11 CS 07.2831 -, juris). Aus Ziffer 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV ergibt sich nichts Abweichendes. Diese Vorbemerkung hat diejenigen Fälle im Blick, in denen das Vorliegen der in der Anlage 4 beschriebenen Mängel und Krankheiten noch nicht eindeutig feststeht, sondern erst noch durch ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden muss (VG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 10 L 429/07 -, juris). Hier steht dagegen fest, dass der Antragsteller den Tatbestand der Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch den mindestens einmaligen Konsum eines anderen Betäubungsmittels als Cannabis verwirklicht hat. Übertragbar auf den Konsum von Amphetamin hat der 12. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichts ausdrücklich in seinem Beschluss vom 13. September 2012 - 12 ME 210/12 - (Vnb) Folgendes festgehalten:

 „Denn nach der vom Verwaltungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Cocain gehört, im Regelfall und so auch hier die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage der § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung ohne weitere Begründung zu entziehen ist. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur - bei gelegentlichem Konsum - des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht (vgl. nur: Beschl. d. Sen. v. 14.8.2002 - 12 ME 566/02 -, DAR 2002, 471, v. 16.6.2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 und v. 19.11.2004 - 12 ME 404/04 -, zfs 2005, 48). Der Senat hat an dieser Rechtsprechung, die der den Regelungen der Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu Grunde liegenden besonderen Gefährlichkeit der in Rede stehenden Betäubungsmittel Rechnung trägt, auch in Auseinandersetzung mit teilweise abweichenden Stimmen - unter anderem der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 14.1.2002 - 2 TG 3008/01 -, juris) - festgehalten (vgl. hierzu insbesondere Beschl. d. Sen. v. 16.6.2003, a. a. O; v. 31.1.2005 - 12 ME 478/04 - und v. 7.9.2011 - 12 ME 157/11 -) und sieht auch aktuell keinen Anlass, in dieser Hinsicht Einschränkungen vorzunehmen. Auf etwaige Ausfallerscheinungen kommt es nicht an.“

 Steht somit die fehlende Fahreignung fest, bedurfte es nicht weiterer Ermittlungsschritte, etwa der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 7 FeV). Eine etwaige / derzeitige Drogenabstinenz kann lediglich im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wird voraussichtlich auch eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich sein.

 Danach verweist das Gericht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen und zusätzlich zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheides und macht sich diese für den vorliegenden Beschluss insoweit zu Eigen, § 117 Abs. 5 VwGO, zumal diese Gründe in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtes stehen (siehe unten); entsprechendes gilt mit Blick auf die Antragserwiderung, auf die das Gericht ebenfalls verweist, § 117 Abs. 5 VwGO.

 Der Antragsteller behauptet allerdings das Vorliegen eines Ausnahmefalls der unbewussten Aufnahme des Betäubungsmittels. Läge ein solcher vor, wäre die Fahrerlaubnis möglicherweise nicht ohne Weiteres zu entziehen (gewesen). Insoweit vermag der Antragsteller aber nicht durchzudringen. Auch insoweit gilt der Verweis auf den Bescheid und die Antragserwiderung (§ 117 Abs. 5 VwGO) und hält das Gericht ergänzend noch Folgendes fest:

 Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper (wie hier beim Antragsteller hinsichtlich der Hartdroge Amphetamin) Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Daran fehlt es hier allerdings. Der Antragsteller hat für die Annahme eines unbewussten Konsums nicht ausreichend vorgetragen. Nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des angerufenen Gerichtes (z.B. aaO.) als auch des ihm im Rechtszug insoweit übergeordneten 12. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes gilt nämlich Folgendes (Nds. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - 12 ME 198/11 - juris, Rdnr. 6, Wortlaut-Auszug):

 „…Dem Senat erscheint - wie dem Verwaltungsgericht - der vom Antragsteller vorgetragene Geschehensablauf nicht als ernsthaft möglich. Nach der - vom Verwaltungsgericht auch zitierten - Rechtsprechung des beschließenden Senats gilt: Behauptet - wie hier - ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig ist, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass dieses Betäubungsmittel dem Fahrerlaubnisinhaber in der Weise zugeführt wird, dass es ihm ohne sein Wissen und gegebenenfalls gegen seinen Willen beigebracht wird, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlung aufgezeigt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.10.2010 - 12 ME 173/10 - und vom 9.9.2008 - 12 ME 217/08 - m.w.N.).“

 Davon weicht das beschließende Gericht nicht ab, das insoweit schon mit Beschluss vom 7. August 2012 - 7 B 4018/12 - wörtlich (hier zitiert aus dem Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2015 - 7 A 1603/15 -, aaO.) ausgeführt hat:

 „Zu dem Konsum von Kokain macht der Antragsteller keine im Einzelnen substantiierten Darlegungen, die den Rückschluss darauf erlauben könnten, er habe unwissentlich/unwillentlich Kokain konsumiert. Der Antragsteller hat nämlich nicht spezifiziert dargelegt, bei welcher Gelegenheit und auf welche Weise genau ihm Kokain konkret zugeführt worden sei. Es fehlen Ort, Zeit und Personen des Vorfalls und Darlegungen dazu, wer ein Interesse an einem „passiven“, jedenfalls unwissentlichen Konsum des Antragstellers hätte gehabt haben können. Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vor dem Hintergrund, dass das in Rede stehende Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig ist, erscheint es zudem als wenig wahrscheinlich, dass - zumal unbekannte - Dritte jemandem derartige Betäubungsmittel in der Weise zuführen, dass sie ohne Wissen und ggf. gegen den Willen des Betroffenen diese z. B. in ein für denjenigen bestimmtes Getränk einbringen, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt werden kann, vgl. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2010 - 12 ME 173/10 -. Den zu verlangenden detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhaltsvortrag, der einen vorbezeichneten Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt, lässt der Antragsteller indessen vermissen, vgl. dazu auch Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2010 - 12 ME 109/10 - und vom 1. Dezember 2011 - 12 ME 198/11 -.“

 Nichts anderes gilt beim Konsum von Amphetamin wie hier.

 Macht also ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem ein positiver Befund in Bezug auf ein Betäubungsmittel (außer Cannabis) vorliegt, geltend, er habe die Droge unwissentlich zu sich genommen, muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt, vortragen. Vor dem Hintergrund, dass Hartdrogen allgemein und z.B. Amphetamin und Kokain zum einen illegal und zum anderen kostspielig sind, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass diese Betäubungsmittel dem Fahrerlaubnisinhaber und hier dem Antragsteller in der Weise zugeführt werden, dass dies ohne sein Wissen und gegebenenfalls gegen seinen Willen geschieht, sofern nicht (ausnahmsweise) ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlung aufgezeigt wird (Nds. OVG, Beschlüsse vom 31. März 2017 - 12 ME 26/17 -, juris, und vom 1. Dezember 2011 - 12 ME 198/11 -, juris, sowie VG Oldenburg, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 7 B 181/17 - und Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2015 - 7 A 1603/15 -, aaO, sowie Beschluss vom 7. August 2012 - 7 B 4018/12 - Vnb.), woran es hier auch fehlt.

 Ferner sind wegen der großen Gefahren, die von Hartdrogen und von Hartdrogen konsumierenden Fahrerlaubnisinhabern - wie hier - ausgehen, hohe Anforderungen an die Substantiierung zu stellen (Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2017 - 12 ME 26/17 -; OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 10 B 11430/11 -, juris; Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2018 - 7 B 2621/18 - Vnb.). Dies hat der 12. Senat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht betont, indem er wörtlich festgehalten hat (Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2017 - 12 ME 26/17 -, Vnb.):

 „Dabei sind in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von harte Drogen konsumierenden Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, hohe Anforderungen an die Plausibilität der Einlassung zu stellen (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25.1.2012 - 10 B 11430/11 -, a. a. O.).“

 Mithin liegen strenge Anforderungen vor (so auch: VG Oldenburg, Beschluss vom 23. März 2019 - 7 B 820/19 -, mwN., juris). Es gelingt dem Antragsteller nicht, diesen hohen Anforderungen zu genügen und diese engen Voraussetzungen zu erfüllen. Substantiiertes Vorbringen des Antragstellers im voranstehenden Sinne fehlt. Seinen für das Vorliegen eines etwaigen Ausnahmefalles aus seiner Sicht womöglich sprechenden Schilderungen vermag das Gericht im Übrigen auch nicht näher zu treten. Der Antragsteller überzeugt das Gericht nicht. Daran ändern seine eidesstattlichen Versicherungen nichts.

 Wegen der Zeitdauer zwischen angeblichem Vorfall (Konsum) am 7./8. August 2021 und Entnahme einer (positiven) Blutprobe (erst) am 12. August 2021 muss außerdem ein die Entziehung der Fahrerlaubnis selbständig begründender und vorliegenden Beschluss eigenständig tragender zweiter (!) Amphetamin-Konsum-Akt vorliegen, da dieser Wirkstoff maximal 24, eher nur 6 Stunden im Blut nachweisbar ist, vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 11 Cs 16.38 -.

 Berufliche und private Erschwernisse ändern an der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nichts; steht (wie hier) die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers fest, so ist die Fahrerlaubnis mithin zwingend zu entziehen und verbleibt für mildere Maßnahmen kein Raum (Nds. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Dezember 2008- 12 ME 298/08 -, juris, Rn 13).

 Mithin hat der Antragsgegner dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen.

 Diese Entziehung steht in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts, die insoweit von der Rechtsprechung des 12. Senats des Nds. OVG nicht abweicht, vgl. (aus juris) nur zum Beispiel:

 - Beschluss vom 1. Juni 2021 - 7 B 2100/21 -,

 - Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 7 B 3434/19 -,

 - Beschluss vom 21. August 2019 - 7 B 2289/19 -, Blutalkohol 56, 424-426 (2019), DÄ 2019, A 1976,

 - Beschluss vom 29. März 2019 - 7 B 820/19 -,

 - Beschluss vom 6. März 2018 - 7 B 938/18 -, ZfSch 2018, 359-360,

 - Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2015 - 7 A 1603/15 -,

 DV 2015, 228-232,

 - Beschluss vom 23. Januar 2014 - 7 B 6904/13 -.

 Dagegen vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

 Schon danach kann der Eilantrag, auch soweit er sich gegen die (rechtmäßige, § 47 FeV) Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins mit Zwangsgeldandrohung richtet, aus den Gründen der materiell-rechtlichen Akzessorietät keinen Erfolg haben und ist dieser abzulehnen.

 Dies entspricht der Rechtsprechung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts, die insoweit auf der ständigen Rechtsprechung des 12. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes fußt (vgl. z. B. Beschluss vom 4. März 2016 - 12 ME 211/15 -): Dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nicht die Funktion zu, Positionen einzuräumen oder zu belassen, die einer Nachprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten werden, weshalb gegen eine voraussichtlich rechtmäßige Verfügung nicht mit Erfolg eingewandt werden kann, dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse nicht bestehe (ebenda, gegen Ende). So hat das beschließende Gericht in seinem Beschluss vom 6. August 2012 - 7 B 3974/12 - ausführlich dazu bereits Folgendes festgehalten:

 „Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde - wie hier mit dem Tenor des angegriffenen Bescheides - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat.

 Die schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im angegriffenen Bescheid genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

 Hiernach reichen pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen grundsätzlich nicht aus (Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 2007, § 80 Rn. 178). Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch gleiche oder typisierte Begründungen ausreichen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 80 Rn. 85). Bei der sicherheitsrechtlichen Entziehung von Fahrerlaubnissen ist die zu beurteilende Interessenkonstellation in der großen Mehrzahl der Fälle vergleichbar gelagert: In diesen Fällen ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter durch die Straßenverkehrsteilnahme eines Fahrungeeigneten und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrende Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1504 - zitiert nach juris; sowie BayVGH, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 11 CS 05.1878 - zitiert nach juris). Wegen des herausragenden öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit reicht - wie hier - der Hinweis darauf, dass jemand, der wegen einer Drogenproblematik ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wegen der damit einhergehenden unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sofort vom motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden müsse, aus (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Juni 1993 - 12 M 2023/93 - zitiert nach juris).

 Außerdem könnte der Einwand, es fehle am Vollzugsinteresse, dem Eilantrag im Ergebnis nicht zum Erfolg verhelfen; denn es ist nach der ständigen Rechtsprechung des 12. Senats des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 24. Juli 2012 - 12 ME 158/12 - mwN., Vnb.) im Falle einer derart im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten Anordnung der sofortigen Vollziehung einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn sich in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt, dass der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache unterliegen wird. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das gerichtliche Eilverfahren ebenso wie ein etwaiges Hauptsacheverfahren der Durchsetzung des materiellen Rechts dient. Dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nicht die Funktion zu, Positionen einzuräumen oder zu belassen, die einer Nachprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten werden - Grundsatz der sog. materiell-rechtlichen Akzessorietät -. Deshalb kann gegen eine voraussichtlich rechtmäßige Verfügung - wie hier, siehe oben unter a - nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse nicht bestehe. Ein solches Interesse ist zwar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung und deshalb von der zuständigen Behörde zu prüfen, dem entspricht aber ein eigenständiges subjektives Recht des Betroffenen nicht (vgl. Nds. OVG, Beschluss des 12. Senats vom 3. Juni 1993 - 12 M 2023/93 -, OVGE 44, 327; Beschluss vom 22. März 2007 - 12 ME 137/07 -, VkBl. 2007, 402 f m. w. N.).“

 Schließlich bemerkt das Gericht mit Blick auf das Hauptsacheverfahren, dass auch die Gebührenfestsetzung und damit der gesamte Bescheid voraussichtlich rechtmäßig ist.

 - 2.- 

 Nichts Anderes ergibt sich, nimmt das Gericht unabhängig von Voranstehendem eine reine Güterabwägung vor. Unabhängig von der dargestellten voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse im Rahmen einer reinen Güterabwägung zum Schutze der Allgemeinheit (und dabei auch des Antragstellers selber) das Privatinteresse, weshalb der Antrag ebenfalls unbegründet ist. Insbesondere kann der Antragsteller seine privaten Interessen nicht erfolgreich ins Feld führen. So ergibt sich nichts Anderes, wollte man ergänzend noch private Interessen und damit verbundene Fragen, z.B. nach der Erreichbarkeit und - wie hier - dem Erhalt eines Arbeitsplatzes, in den Blick nehmen und solche Interessen im Rahmen einer Güterabwägung dem allgemeinen Interesse der Gefahrenabwehr im Fahrerlaubnisrecht gegenüberstellen. Mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene besondere persönliche und berufliche Erschwernisse berühren nämlich die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht. Das Interesse, derartige Nachteile zu vermeiden, muss hinter dem öffentlichen Interesse, die übrigen Verkehrsteilnehmer sowie den Betroffenen selber wirksam vor gefährdendem Verhalten zu schützen, zurücktreten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2009 - 12 LA 130/08 -), ständige Rechtsprechung. Danach müssen selbst bei Berufskraftfahrern, mithin Personen, die aufgrund ihrer Berufstätigkeit auf eine Fahrerlaubnis zwingend angewiesen sind, angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrssicherheit und des Interesses der übrigen Verkehrsteilnehmer, dass ungeeignete Kraftfahrer im öffentlichen Straßenverkehr ferngehalten werden, private, insbesondere berufliche Interessen des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers zurücktreten, weshalb der drohende Verlust des Arbeitsplatzes bei Entziehung der Fahrerlaubnis nicht dem öffentlichen Interesse am Entzug der Fahrerlaubnis entgegengesetzt werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 12 M 231/00 -, juris, std. Rspr. d. 12. Senats, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 12 L 216/97 -, juris, sowie Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 12 M 5477/96 -). Mithin ist der Eilantrag selbständig tragend auch aufgrund dieser Abwägung abzulehnen.

VG Oldenburg Beschl. v. 11.3.2022 – 7 B 692/22, BeckRS 2022, 3995 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen