BGH: Keine Fortsetzung einer GmbH nach Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 12.04.2022

Der BGH hat mit Beschluss vom 25. Januar 2022 (II ZB 8/21) festgestellt, dass eine nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöste GmbH auch dann nicht fortgesetzt werden kann, wenn sie über ausreichendes Vermögen verfügt.

Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse

Bei einer GmbH mit einem Stammkapital von ursprünglich DM 50.000 war im Jahr 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden. Der Alleingesellschafter beschloss im Jahr 2020 die Fortsetzung der Gesellschaft sowie eine Änderung des Unternehmensgegenstandes und eine Sitzverlegung. Obwohl die Gesellschaft mit ausreichend Vermögen ausgestattet wurde, lehnte das Handelsregister die Eintragung der Änderungen ab.

Keine Fortsetzung durch Gesellschafterbeschluss

Der Senat führt aus, dass eine Gesellschaft, bei der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG abgelehnt wurde, nicht fortgesetzt werden kann. Das gelte auch, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsmäßige Stammkapital übersteigendes Vermögen verfüge und die Insolvenzgründe beseitigt wurden. Aus dem Gesetz ergebe sich, dass die Fortsetzungsmöglichkeit nur im Fall des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG vorgesehen sei (Verfahrenseinstellung auf Antrag des Schuldners oder Bestätigung eines entsprechenden Insolvenzplans). § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG diene dem Gläubigerschutz, Belange der Gesellschafter rechtfertigten keine andere Beurteilung.

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