Corona-Prämie in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 14.04.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtCorona|4568 Aufrufe

Während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 7 Abs. 2 TV FlexAZ erwirbt der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung gemäß § 2 TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NW.

Das hat das LAG Hamm entschieden.

Die Klägerin ist seit 1979 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten tätig. Sie ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und befindet sich seit dem 1.6.2019 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Zwischen ver.di und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) wurde im November 2020 ein Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung iHv. 600 Euro abgeschlossen. Nicht in Vollzeit Beschäftigte erhalten die Prämie anteilig.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin in der Freistellungsphase lediglich das zuvor erarbeitete Wertguthaben abbaue und daher kein (neues) Arbeitsentgelt mehr erziele. Folglich stehe ihr auch die Corona-Prämie nicht zu.

Die Klage blieb im Berufungsrechtszug ohne Erfolg:

Dementsprechend steht einem etwaigen Anspruch der Klägerin auf eine Corona-Sonderzahlung entgegen, dass zwischen den Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis besteht und sich die Klägerin zu dem in § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung festgelegten Auszahlungszeitpunkt - der Auszahlung des Entgelts für den Monat Dezember 2020 (zum maßgeblichen Zeitpunkt ebenso: Sponer/Steinherr in: Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe, 230. AL Januar 2022, 2.4 Altersteilzeitbeschäftigte) - in der Freistellungsphase der Altersteilzeit gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz TV FlexAZ befand. … Nach § 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Altersteilzeitvertrags der Parteien vom 28. November 2015 befand sich die Klägerin im Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 in der Arbeitsphase der Altersteilzeit. Seit dem 1. Juni 2019 bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 befindet sich die Klägerin in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Vor dem Hintergrund der tarifvertraglichen Regelungen des § 7 Abs. 2 TV FlexAZ bedeutet dies, dass die Klägerin während der Arbeitsphase das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts erhielt, das sie jeweils erhalten hätte, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätte. Die andere Hälfte des Entgelts floss in das Wertguthaben im Sinne des § 7b SGB IV und wird nun in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Weitere Ansprüche hat die Klägerin in der Freistellungsphase nicht.

LAG Hamm, Urt. vom 26.1.2022 - 9 Sa 889/21, BeckRS 2022, 5339

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