Ratenzahlung kann auch das OLG noch im Wege der eigenen Sachentscheidung erledigen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.04.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|30238 Aufrufe

Verwirkte hohe Geldbußen erfordern in der Regel nähere Darstellungen und Prüfungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Reicht eine Ratenzahlungsbewilligung aus, so kann dies auf jeden Fall das OLG im Rahmen einer eigenen Sachentscheidung erledigen:

 

 

Dass die Urteilsgründe trotz der Höhe der verhängten Geldbuße keine weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ausweisen, gefährdet den Bestand des Urteils jedoch nicht. Denn sie waren entbehrlich, weil das Amtsgericht das Abweichen vom Regelsatz nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 Ws (B) 49/20 -; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. April 2021 - 1 Ss (OWi) 103/20 -, juris).

 Nach den auf der Grundlage der Angaben des anwesenden Betroffenen getroffenen Urteilsfeststellungen bestehen abgesehen von dem Bezug von Arbeitslosengeld II auch keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen. Der Bezug von Arbeitslosengeld II, der zwar grundsätzlich darauf hindeuten kann, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht durchschnittlich sind, steht der Entbehrlichkeit weiterer Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen aber nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 Ws (B) 651/13 -; BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - 202 ObOWi 948/19 -; OLG Dresden, Beschluss vom 10. Januar 2006 - Ss (OWi) 532/05 -, jeweils juris).

 Zahlungsschwierigkeiten, die sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Betroffenen ergeben, sind kein Grund für eine Herabsetzung einer der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und des Schuldvorwurfs angemessenen Geldbuße. Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Betroffenen ist dann durch Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung Rechnung zu tragen. Allerdings darf sich das Gericht mit einem pauschalen Rückgriff auf Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG nicht dem Gebot entziehen, die Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. März 2010 - 2 SsBs 20/10 -, juris; Gürtler/Thoma in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 17 Rn. 21).

 Zwar wird den Betroffenen die Geldbuße hart treffen. Das gibt jedoch zu einer Minderung des Betrags keinen Anlass. Das Gebot, bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen, ist nicht dahin misszuverstehen, dass nur solche Geldbußen festzusetzen seien, die sich für den Betroffenen nicht belastend auswirken (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. März 2010 a.a.O.).

 c) Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Betroffenen kann durch Zahlungserleichterungen in Form des gewährten Aufschubs und der bewilligten Ratenzahlung gemäß § 18 OWiG Rechnung getragen werden. Denn in Anbetracht der im amtsgerichtlichen Urteil festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ist nicht davon auszugehen ist, dass er die Geldbuße von 1.000,00 Euro in voller Höhe aus seinem laufenden Einkommen oder aus liquiden Rücklagen zahlen kann.

 Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 4. Januar 2022 zur Bewilligung von Zahlungserleichterungen - allein - deshalb keine Veranlassung sieht, weil den Betroffenen die beiden in 2019 verhängten Geldbußen von 160,00 und 140,00 Euro nicht beeindruckt haben, kann dies nicht verfangen: Es bleibt zwar - auch wegen des nicht mitgeteilten Eintritts der Rechtskraft - offen, ob, wann und unter welchen (Zahlungs-)Bedingungen der Betroffene die angeführten Geldbußen beglichen hat. Diese Geldbußen sind jedenfalls mit 300,00 Euro deutlich geringer als die vorliegend in Rede stehende Geldbuße. Außerdem können sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen verändert haben, und es ist auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2019, - 3 Ws (B) 365/19 -, juris).

 Die insoweit fehlerhafte Rechtsfolgenentscheidung zwingt jedoch nicht dazu, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass weitere für die Anordnung der Zahlungserleichterung bedeutsame Feststellungen getroffen werden können. Der Senat macht daher von der Befugnis zur eigenen Sachentscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch.

 Nach den vom Amtsgericht festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ist es ihm zumutbar, die Geldbuße in fünf monatlichen Raten zu je 200,00 Euro zu tilgen. Die mit der Ratenzahlungsgewährung gleichzeitig festgesetzte Verfallklausel beruht auf § 18 Satz 2 OWiG.

KG Beschl. v. 26.1.2022 – 3 Ws (B) 1/22, BeckRS 2022, 1839 

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