Au weia - fast 14 Stunden "Letztes Wort"....

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.04.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3050 Aufrufe

...ich denke, das muss einfach reichen - vor allem im Westfälischen. Aber letztlich kam es hierauf im vorliegenden Fall gar nicht an. Jedenfalls hat der Verteidiger die Verfahrensrüge nicht hinbekommen, also nicht so, dass sich eine Verletzung des Rechtes auf das Letzte Wort ergab. Vielleicht hat der BGH aber auch bei der Beurteilung der Verfahrensrüge ein wenig die "Darstellungsanforderungen" strenger geprüft als sonst. Bei der Dauer des Letzten Wortes fänd ich das auch gar nicht so schlimm:

Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe dem Angeklagten das letzte
Wort „abgeschnitten“, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO. Denn aus der Schilderung des Verfahrensgeschehens in der Revisionsbegründung und dem hierzu mitgeteilten Hauptverhandlungsprotokoll vom 10. Februar 2021 ergibt sich bereits nicht, dass der Angeklagte, der über vier Hauptverhandlungstage insgesamt dreizehn Stunden und 45 Minuten das letzte Wort
hatte, daran gehindert wurde, noch weitere Ausführungen zu machen.

BGH, Beschl. v. 02.03.2022 – 4 StR 295/21, BeckRS 2022, 4544

 

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