Vorbelastungen laut FAER immer richtig wiedergeben! Aber: Manchmal schadet es nicht, weil das OLG großzügig ist!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.04.2022
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Das AG hatte die Voreintragungen nicht richtig wiedergegeben. "Egal", meinte das KG: 

 

Gegen die Erhöhung gemäß § 17 Abs. 3 OWiG von 960,00 Euro auf 1.000,00 Euro aufgrund von Voreintragungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

 Erforderlich ist insoweit die Darlegung der Art des Verkehrsverstoßes und das Datum des Eintritts der Rechtskraft der berücksichtigten Voreintragung, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine diesbezügliche Rechtsprüfung zu ermöglichen (vgl. BGHSt 39, 291; Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 - 3 Ws (B) 343/21 -; 4. Februar 2021 - 3 Ws (B) 6/21 - und vom 13. Mai 2019 - 3 Ws (B) 113/19 -, jeweils juris; Gürtler/Thoma in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 17 Rn. 20). Denn getilgte oder tilgungsreife Voreintragungen dürfen bei der Bemessung der Geldbuße nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGHSt 39, 291; Senat, Beschluss vom 13. Mai 2019 a.a.O.).

 Zwar versäumt es das angefochtene Urteil, das Datum des Eintritts der Rechtskraft der im Fahreignungsregister angeführten Eintragungen mitzuteilen. Jedoch werden im Fahreignungsregister nur rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit gespeichert, § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG, und der Senat kann anhand der mitgeteilten Daten, zu denen der Polizeipräsident in Berlin das jeweilige Bußgeld auferlegt - und in einem Fall das Fahrverbot ausgesprochen - hat (UA, S. 3), ausschließen, dass Tilgungsreife vorgelegen hat.

KG Beschl. v. 26.1.2022 – 3 Ws (B) 1/22, BeckRS 2022, 1839 

 

 

Im "echten" Strafprozessrecht ist man da nicht immer so großzügig...

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