Anwaltliche Mitwirkung auch für die Erledigungsgebühr durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erforderlich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.05.2022
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1369 Aufrufe

Eine kleine sprachliche Unbestimmtheit beschäftigte das OVG Lüneburg im Beschluss vom 5.4.2022 – 14 OA 119/22. Während als Tatbestandsvoraussetzung für die Erledigungsgebühr VV 1002 RVG in der Variante der Aufhebung oder Änderung eines mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts ausdrücklich eine Erledigung „durch die anwaltliche Mitwirkung“ verlangt wird, fehlt diese Wendung in S. 2 der Anmerkung, welche die Entstehungsvariante der Erledigungsgebühr durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts regelt („das Gleiche gilt“). Das OVG Lüneburg hat in der vorgenannten Entscheidung herausgearbeitet, dass auch in der Entstehungsvariante der Erledigungsgebühr durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts ebenfalls eine Erledigung „durch die anwaltliche Mitwirkung“ Tatbestandsvoraussetzung ist.

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